§ 28 EAG Pönalen

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen
    1. 1.Ziffer einsin der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erlischt;in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erlischt;
    2. 2.Ziffer 2in der vollen Höhe der zu erlegenden Sicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.in der vollen Höhe der zu erlegenden Sicherheit, wenn der Zuschlag gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erlischt.
  2. (2)Absatz 2,Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW nicht, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale in der Höhe der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro kW bzw. kWpeak zahlen, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW nicht, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale in der Höhe der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro kW bzw. kWpeak zahlen, wenn der Zuschlag gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erlischt.
  3. (3)Absatz 3,Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt, wird die Forderung gemäß Abs. 1 durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß Abs. 1 durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto überweist.Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt, wird die Forderung gemäß Absatz eins, durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß Absatz eins, durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto überweist.
  4. (4)Absatz 4,Forderungen gemäß Abs. 2 sind umgehend nach Erlöschen des Zuschlags durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrags auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto zu erfüllen.Forderungen gemäß Absatz 2, sind umgehend nach Erlöschen des Zuschlags durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrags auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto zu erfüllen.
  5. (5)Absatz 5,Die Pönalen fließen dem Fördermittelkonto gemäß § 77 zu.Die Pönalen fließen dem Fördermittelkonto gemäß Paragraph 77, zu.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen
    1. 1.Ziffer einsin der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erlischt;in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erlischt;
    2. 2.Ziffer 2in der vollen Höhe der zu erlegenden Sicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.in der vollen Höhe der zu erlegenden Sicherheit, wenn der Zuschlag gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erlischt.
  2. (2)Absatz 2,Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW nicht, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale in der Höhe der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro kW bzw. kWpeak zahlen, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW nicht, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale in der Höhe der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro kW bzw. kWpeak zahlen, wenn der Zuschlag gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erlischt.
  3. (3)Absatz 3,Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt, wird die Forderung gemäß Abs. 1 durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß Abs. 1 durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto überweist.Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt, wird die Forderung gemäß Absatz eins, durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß Absatz eins, durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto überweist.
  4. (4)Absatz 4,Forderungen gemäß Abs. 2 sind umgehend nach Erlöschen des Zuschlags durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrags auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto zu erfüllen.Forderungen gemäß Absatz 2, sind umgehend nach Erlöschen des Zuschlags durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrags auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto zu erfüllen.
  5. (5)Absatz 5,Die Pönalen fließen dem Fördermittelkonto gemäß § 77 zu.Die Pönalen fließen dem Fördermittelkonto gemäß Paragraph 77, zu.

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