§ 108 KEM-V 2009 Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sofern keine lokale Wahl angeboten wird, ist die Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Nutzung gemäß Abs. 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Wahl von Ziffernfolgen mit mehr als 5 Ziffern, wobei die ersten 5 Ziffern mit Ziffernfolgen gemäß Abs. 1 identisch sind, eigenständig geroutet und tarifiert werden können.Die Nutzung gemäß Absatz eins, ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Wahl von Ziffernfolgen mit mehr als 5 Ziffern, wobei die ersten 5 Ziffern mit Ziffernfolgen gemäß Absatz eins, identisch sind, eigenständig geroutet und tarifiert werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sofern keine lokale Wahl angeboten wird, ist die Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Nutzung gemäß Abs. 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Wahl von Ziffernfolgen mit mehr als 5 Ziffern, wobei die ersten 5 Ziffern mit Ziffernfolgen gemäß Abs. 1 identisch sind, eigenständig geroutet und tarifiert werden können.Die Nutzung gemäß Absatz eins, ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Wahl von Ziffernfolgen mit mehr als 5 Ziffern, wobei die ersten 5 Ziffern mit Ziffernfolgen gemäß Absatz eins, identisch sind, eigenständig geroutet und tarifiert werden können.

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