§ 29 EAG Rückgabe von Sicherheiten

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich zurückzugeben, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;der Bieter das Gebot gemäß Paragraph 21, Absatz 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;
  2. 2.Ziffer 2das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;
  3. 3.Ziffer 3die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die erlegte Sicherheit für ein Gebot unverzüglich zurückzugeben, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Bieter das Gebot gemäß § 21 Abs. 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;der Bieter das Gebot gemäß Paragraph 21, Absatz 4 bis zum Gebotstermin zurückgezogen hat;
  2. 2.Ziffer 2das Gebot keinen Zuschlag erhalten hat;
  3. 3.Ziffer 3die Anlage innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen und die Inbetriebnahme der EAG-Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachgewiesen wurde.

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