§ 8 LSD-BG Haftungsbestimmungen

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Haftung für Entgeltansprüche gegen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat
  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber als Unternehmer haftet für die sich nach § 3 ergebenden Entgeltansprüche von entsandten Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Drittstaat im Rahmen des Auftrags als Bürge und Zahler nach § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.Der Auftraggeber als Unternehmer haftet für die sich nach Paragraph 3, ergebenden Entgeltansprüche von entsandten Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Drittstaat im Rahmen des Auftrags als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,.
  2. (2)Absatz 2,Für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung sind § 14 AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit dies in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.Für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung sind Paragraph 14, AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit dies in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Haftung für Entgeltansprüche gegen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat
  1. (1)Absatz eins,Der Auftraggeber als Unternehmer haftet für die sich nach § 3 ergebenden Entgeltansprüche von entsandten Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Drittstaat im Rahmen des Auftrags als Bürge und Zahler nach § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.Der Auftraggeber als Unternehmer haftet für die sich nach Paragraph 3, ergebenden Entgeltansprüche von entsandten Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Drittstaat im Rahmen des Auftrags als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,.
  2. (2)Absatz 2,Für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung sind § 14 AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit dies in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.Für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung sind Paragraph 14, AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit dies in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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