§ 99 KEM-V 2009

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2009 bis 31.12.9999
Verwendungszweck

Betreiber-Kurzrufnummern dienen ausgenommen im Fall von Nachrichtendiensten der Adressierung von betreiberbezogenen Diensten.

Aktuelle Fassung

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