§ 91 KEM-V 2009 Entgeltbestimmung

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Dienste im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 3,64 pro Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden.
  2. (2)Absatz 2,Ausgenommen von Abs. 1 darf für Faxabrufdienste, für die keine gesicherte Entgeltinformation gemäß § 121 Abs. 1 erfolgt, ein maximales Entgelt von EUR 1,50 pro Minute verrechnet werden. Eine Eventtarifierung solcher Faxabrufdienste über § 121 Abs. 5 hinausgehend ist verboten.Ausgenommen von Absatz eins, darf für Faxabrufdienste, für die keine gesicherte Entgeltinformation gemäß Paragraph 121, Absatz eins, erfolgt, ein maximales Entgelt von EUR 1,50 pro Minute verrechnet werden. Eine Eventtarifierung solcher Faxabrufdienste über Paragraph 121, Absatz 5, hinausgehend ist verboten.
  3. (3)Absatz 3,Das für Dienste in den Bereichen 901 und 931 zur Anwendung kommende Entgelt ist jeweils durch die beiden ersten Ziffern der Teilnehmernummer so festgesetzt, dass die ersten beiden Ziffern zwischen 01 und 90 das Entgelt in Einheiten von EUR 0,10 angeben.
  4. (4)Absatz 4,Ein niedrigeres Entgelt als jenes gemäß Abs. 3 in den Bereichen 901 und 931 ist im Bereich von Teilnehmernummern beginnend ab 08 zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dieses einheitlich für alle Nutzer, die den Dienst in Anspruch nehmen können, zur Anwendung kommt.Ein niedrigeres Entgelt als jenes gemäß Absatz 3, in den Bereichen 901 und 931 ist im Bereich von Teilnehmernummern beginnend ab 08 zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dieses einheitlich für alle Nutzer, die den Dienst in Anspruch nehmen können, zur Anwendung kommt.
  5. (5)Absatz 5,Das Entgelt für die Inanspruchnahme von zeittarifierten Diensten in den Bereichen 900, 930 und 939 darf auf Basis des Minutenentgeltes gemäß § 121 ausschließlich auf eine der nachfolgenden Arten oder in einer für den Teilnehmer für jede Verbindung, unabhängig von der Verbindungsdauer, im Vergleich zu einer dieser beiden Varianten kostengünstigeren Art verrechnet werden:Das Entgelt für die Inanspruchnahme von zeittarifierten Diensten in den Bereichen 900, 930 und 939 darf auf Basis des Minutenentgeltes gemäß Paragraph 121, ausschließlich auf eine der nachfolgenden Arten oder in einer für den Teilnehmer für jede Verbindung, unabhängig von der Verbindungsdauer, im Vergleich zu einer dieser beiden Varianten kostengünstigeren Art verrechnet werden:
    1. 1.Ziffer einsmaximal sechzig Sekunden im Vorhinein und danach sekundengenau;
    2. 2.Ziffer 2jeweils maximal dreißig Sekunden im Vorhinein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Dienste im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 3,64 pro Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden.
  2. (2)Absatz 2,Ausgenommen von Abs. 1 darf für Faxabrufdienste, für die keine gesicherte Entgeltinformation gemäß § 121 Abs. 1 erfolgt, ein maximales Entgelt von EUR 1,50 pro Minute verrechnet werden. Eine Eventtarifierung solcher Faxabrufdienste über § 121 Abs. 5 hinausgehend ist verboten.Ausgenommen von Absatz eins, darf für Faxabrufdienste, für die keine gesicherte Entgeltinformation gemäß Paragraph 121, Absatz eins, erfolgt, ein maximales Entgelt von EUR 1,50 pro Minute verrechnet werden. Eine Eventtarifierung solcher Faxabrufdienste über Paragraph 121, Absatz 5, hinausgehend ist verboten.
  3. (3)Absatz 3,Das für Dienste in den Bereichen 901 und 931 zur Anwendung kommende Entgelt ist jeweils durch die beiden ersten Ziffern der Teilnehmernummer so festgesetzt, dass die ersten beiden Ziffern zwischen 01 und 90 das Entgelt in Einheiten von EUR 0,10 angeben.
  4. (4)Absatz 4,Ein niedrigeres Entgelt als jenes gemäß Abs. 3 in den Bereichen 901 und 931 ist im Bereich von Teilnehmernummern beginnend ab 08 zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dieses einheitlich für alle Nutzer, die den Dienst in Anspruch nehmen können, zur Anwendung kommt.Ein niedrigeres Entgelt als jenes gemäß Absatz 3, in den Bereichen 901 und 931 ist im Bereich von Teilnehmernummern beginnend ab 08 zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dieses einheitlich für alle Nutzer, die den Dienst in Anspruch nehmen können, zur Anwendung kommt.
  5. (5)Absatz 5,Das Entgelt für die Inanspruchnahme von zeittarifierten Diensten in den Bereichen 900, 930 und 939 darf auf Basis des Minutenentgeltes gemäß § 121 ausschließlich auf eine der nachfolgenden Arten oder in einer für den Teilnehmer für jede Verbindung, unabhängig von der Verbindungsdauer, im Vergleich zu einer dieser beiden Varianten kostengünstigeren Art verrechnet werden:Das Entgelt für die Inanspruchnahme von zeittarifierten Diensten in den Bereichen 900, 930 und 939 darf auf Basis des Minutenentgeltes gemäß Paragraph 121, ausschließlich auf eine der nachfolgenden Arten oder in einer für den Teilnehmer für jede Verbindung, unabhängig von der Verbindungsdauer, im Vergleich zu einer dieser beiden Varianten kostengünstigeren Art verrechnet werden:
    1. 1.Ziffer einsmaximal sechzig Sekunden im Vorhinein und danach sekundengenau;
    2. 2.Ziffer 2jeweils maximal dreißig Sekunden im Vorhinein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten