§ 24 EAG Ausschluss von Geboten

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuscheiden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie verspätet eingelangt sind,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen und Formvorgaben nach den §§ 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,die Anforderungen und Formvorgaben nach den Paragraphen 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,
    3. 3.Ziffer 3die für die jeweilige Energiequelle nach § 10 gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,die für die jeweilige Energiequelle nach Paragraph 10, gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
    4. 4.Ziffer 4bis zum Gebotstermin die Erstsicherheit nicht oder nicht vollständig erlegt wurde,
    5. 5.Ziffer 5der Gebotswert den in der Bekanntmachung angegebenen jeweiligen Höchstpreis übersteigt,
    6. 6.Ziffer 6das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
    7. 7.Ziffer 7mehrere Gebote für ein und dieselbe Anlage eingereicht wurden, oder
    8. 8.Ziffer 8das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach § 23 oder eine Förderung nach dem 3. Abschnitt oder dem 2. Hauptstück erhalten hat.das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach Paragraph 23, oder eine Förderung nach dem 3. Abschnitt oder dem 2. Hauptstück erhalten hat.
  2. (2)Absatz 2,Bieter, deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.Bieter, deren Gebote gemäß Absatz eins, ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuscheiden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie verspätet eingelangt sind,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen und Formvorgaben nach den §§ 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,die Anforderungen und Formvorgaben nach den Paragraphen 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,
    3. 3.Ziffer 3die für die jeweilige Energiequelle nach § 10 gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,die für die jeweilige Energiequelle nach Paragraph 10, gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
    4. 4.Ziffer 4bis zum Gebotstermin die Erstsicherheit nicht oder nicht vollständig erlegt wurde,
    5. 5.Ziffer 5der Gebotswert den in der Bekanntmachung angegebenen jeweiligen Höchstpreis übersteigt,
    6. 6.Ziffer 6das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
    7. 7.Ziffer 7mehrere Gebote für ein und dieselbe Anlage eingereicht wurden, oder
    8. 8.Ziffer 8das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach § 23 oder eine Förderung nach dem 3. Abschnitt oder dem 2. Hauptstück erhalten hat.das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach Paragraph 23, oder eine Förderung nach dem 3. Abschnitt oder dem 2. Hauptstück erhalten hat.
  2. (2)Absatz 2,Bieter, deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.Bieter, deren Gebote gemäß Absatz eins, ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten