§ 60 EABG Vollziehung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einssoweit sie dem Bund zukommt,
    1. a)Litera a(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 und des § 6 Abs. 3 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph eins und des Paragraph 6, Absatz 3, die Bundesregierung;
    2. b)Litera bhinsichtlich des § 6 Abs. 4 Z 2 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
    3. c)Litera chinsichtlich des § 32 der nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 32, der nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zuständige Bundesminister;
    4. d)Litera dim Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
  2. 2.Ziffer 2soweit sie dem Land zukommt, mit Ausnahme der §§ 47 bis 52, der Landeshauptmann.soweit sie dem Land zukommt, mit Ausnahme der Paragraphen 47 bis 52, der Landeshauptmann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einssoweit sie dem Bund zukommt,
    1. a)Litera a(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 und des § 6 Abs. 3 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph eins und des Paragraph 6, Absatz 3, die Bundesregierung;
    2. b)Litera bhinsichtlich des § 6 Abs. 4 Z 2 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
    3. c)Litera chinsichtlich des § 32 der nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 32, der nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zuständige Bundesminister;
    4. d)Litera dim Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
  2. 2.Ziffer 2soweit sie dem Land zukommt, mit Ausnahme der §§ 47 bis 52, der Landeshauptmann.soweit sie dem Land zukommt, mit Ausnahme der Paragraphen 47 bis 52, der Landeshauptmann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten