§ 67 LSD-BG Aufschub der Vollstreckung

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das gemäß § 53 Abs. 2 oder § 65 zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben, Das gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 65, zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben,

  1. 1.Ziffer einssobald ihm bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird;
  2. 2.Ziffer 2solange über eine gemäß § 53d Abs. 4 EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;solange über eine gemäß Paragraph 53 d, Absatz 4, EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;
  3. 3.Ziffer 3für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
  4. 4.Ziffer 4bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das gemäß § 53 Abs. 2 oder § 65 zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben, Das gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 65, zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben,

  1. 1.Ziffer einssobald ihm bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird;
  2. 2.Ziffer 2solange über eine gemäß § 53d Abs. 4 EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;solange über eine gemäß Paragraph 53 d, Absatz 4, EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;
  3. 3.Ziffer 3für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
  4. 4.Ziffer 4bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten