§ 43a EAG Besondere Bestimmungen für kleine Windkraftanlagen und Energiegemeinschaften

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 23 Abs. 3 entspricht der Zuschlagswert für alle bezuschlagten Gebote fürAbweichend von Paragraph 23, Absatz 3, entspricht der Zuschlagswert für alle bezuschlagten Gebote für
    1. 1.Ziffer einsWindkraftanlagen mit einer Engpassleistung von insgesamt höchstens 20 MW sowie
    2. 2.Ziffer 2Windkraftanlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010Windkraftanlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß Paragraph 16 b, ElWOG 2010
    dem Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins.
  2. (2)Absatz 2,Um eine Umgehung der Engpassleistung gemäß Abs. 1 Z 1 durch die Aufsplitterung von Anlagen zu vermeiden, wird die Engpassleistung von Windkraftanlagen zusammengezählt, sofern es sich um mehrere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Anlagen handelt, die in der Betriebs- und Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche direkt oder indirekt einer wechselseitigen Kontrolle unterliegen, soweit für diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß § 17 oder gemäß §§ 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestimmungen dazu können in der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 festgelegt werden.Um eine Umgehung der Engpassleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch die Aufsplitterung von Anlagen zu vermeiden, wird die Engpassleistung von Windkraftanlagen zusammengezählt, sofern es sich um mehrere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Anlagen handelt, die in der Betriebs- und Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche direkt oder indirekt einer wechselseitigen Kontrolle unterliegen, soweit für diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß Paragraph 17, oder gemäß Paragraphen 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestimmungen dazu können in der Verordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, festgelegt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 23 Abs. 3 entspricht der Zuschlagswert für alle bezuschlagten Gebote fürAbweichend von Paragraph 23, Absatz 3, entspricht der Zuschlagswert für alle bezuschlagten Gebote für
    1. 1.Ziffer einsWindkraftanlagen mit einer Engpassleistung von insgesamt höchstens 20 MW sowie
    2. 2.Ziffer 2Windkraftanlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010Windkraftanlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß Paragraph 16 b, ElWOG 2010
    dem Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins.
  2. (2)Absatz 2,Um eine Umgehung der Engpassleistung gemäß Abs. 1 Z 1 durch die Aufsplitterung von Anlagen zu vermeiden, wird die Engpassleistung von Windkraftanlagen zusammengezählt, sofern es sich um mehrere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Anlagen handelt, die in der Betriebs- und Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche direkt oder indirekt einer wechselseitigen Kontrolle unterliegen, soweit für diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß § 17 oder gemäß §§ 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestimmungen dazu können in der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 festgelegt werden.Um eine Umgehung der Engpassleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch die Aufsplitterung von Anlagen zu vermeiden, wird die Engpassleistung von Windkraftanlagen zusammengezählt, sofern es sich um mehrere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Anlagen handelt, die in der Betriebs- und Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche direkt oder indirekt einer wechselseitigen Kontrolle unterliegen, soweit für diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß Paragraph 17, oder gemäß Paragraphen 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestimmungen dazu können in der Verordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, festgelegt werden.

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