§ 1 EAG Allgemeine Bestimmungen

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999
Kompetenzgrundlage und Vollziehung

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Stand vor dem 01.07.2026

In Kraft vom 01.11.2025 bis 01.07.2026
Kompetenzgrundlage und Vollziehung

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

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