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Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in § 42 Z 1 bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in § 42 Z 1 genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in § 42 Z 2 bis 4 genannten Gerichte. Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in Paragraph 42, Ziffer eins, bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in Paragraph 42, Ziffer eins, genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in Paragraph 42, Ziffer 2, bis 4 genannten Gerichte.
Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in § 42 Z 1 bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in § 42 Z 1 genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in § 42 Z 2 bis 4 genannten Gerichte. Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in Paragraph 42, Ziffer eins, bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in Paragraph 42, Ziffer eins, genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in Paragraph 42, Ziffer 2, bis 4 genannten Gerichte.