§ 37 LSD-BG Bestimmung der Begriffe „inländische Behörde“ und „inländische Behörden“

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in § 42 Z 1 bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in § 42 Z 1 genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in § 42 Z 2 bis 4 genannten Gerichte. Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in Paragraph 42, Ziffer eins, bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in Paragraph 42, Ziffer eins, genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in Paragraph 42, Ziffer 2, bis 4 genannten Gerichte.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in § 42 Z 1 bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in § 42 Z 1 genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in § 42 Z 2 bis 4 genannten Gerichte. Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in Paragraph 42, Ziffer eins, bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in Paragraph 42, Ziffer eins, genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in Paragraph 42, Ziffer 2, bis 4 genannten Gerichte.

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