§ 55 LSD-BG Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abgesehen von der in § 58 bzw. § 54 geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,Abgesehen von der in Paragraph 58, bzw. Paragraph 54, geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,
    1. 1.Ziffer einswelche Maßnahmen in Durchführung des zweiten bis vierten Unterabschnitts getroffen wurden und
    2. 2.Ziffer 2welche tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse diesen Maßnahmen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Entsprechend Abs. 1 mitzuteilen sind jedenfallsEntsprechend Absatz eins, mitzuteilen sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsDatumsangaben zur Behandlung des Ersuchens wie das Datum der Zustellung, des Vollzugs oder der Einstellung der Vollstreckung,
    2. 2.Ziffer 2die Verweigerung der Annahme einer zuzustellenden Entscheidung gemäß § 12 ZustG,die Verweigerung der Annahme einer zuzustellenden Entscheidung gemäß Paragraph 12, ZustG,
    3. 3.Ziffer 3die Einbringung eines Rechtsmittels im Vollstreckungsverfahren,
    4. 4.Ziffer 4die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitteilung an die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 und 2 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das die Maßnahmen gesetzt hat, auf die sich die gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilenden Umstände beziehen.Die Mitteilung an die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Absatz eins und 2 hat entweder im Weg des gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das die Maßnahmen gesetzt hat, auf die sich die gemäß Absatz eins und 2 mitzuteilenden Umstände beziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abgesehen von der in § 58 bzw. § 54 geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,Abgesehen von der in Paragraph 58, bzw. Paragraph 54, geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,
    1. 1.Ziffer einswelche Maßnahmen in Durchführung des zweiten bis vierten Unterabschnitts getroffen wurden und
    2. 2.Ziffer 2welche tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse diesen Maßnahmen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Entsprechend Abs. 1 mitzuteilen sind jedenfallsEntsprechend Absatz eins, mitzuteilen sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsDatumsangaben zur Behandlung des Ersuchens wie das Datum der Zustellung, des Vollzugs oder der Einstellung der Vollstreckung,
    2. 2.Ziffer 2die Verweigerung der Annahme einer zuzustellenden Entscheidung gemäß § 12 ZustG,die Verweigerung der Annahme einer zuzustellenden Entscheidung gemäß Paragraph 12, ZustG,
    3. 3.Ziffer 3die Einbringung eines Rechtsmittels im Vollstreckungsverfahren,
    4. 4.Ziffer 4die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitteilung an die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 und 2 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das die Maßnahmen gesetzt hat, auf die sich die gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilenden Umstände beziehen.Die Mitteilung an die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Absatz eins und 2 hat entweder im Weg des gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das die Maßnahmen gesetzt hat, auf die sich die gemäß Absatz eins und 2 mitzuteilenden Umstände beziehen.

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