§ 48 EAG Marktprämie für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Windkraftanlagen, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können im Kalenderjahr 2022 auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.Windkraftanlagen, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen, können im Kalenderjahr 2022 auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Vergabevolumen für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022 beträgt 200 000 kW.
  3. (3)Absatz 3,Wird die Windkraftanlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Windkraftanlagen, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können im Kalenderjahr 2022 auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.Windkraftanlagen, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen, können im Kalenderjahr 2022 auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Vergabevolumen für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022 beträgt 200 000 kW.
  3. (3)Absatz 3,Wird die Windkraftanlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

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