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Auf das Verfahren der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten sind die §§ 53d, 53f, 53h und 53j des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl I Nr. 36/2004, sowie das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl Nr. 288/1962, anzuwenden. Auf das Verfahren der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten sind die Paragraphen 53 d, 53 f, 53 h, und 53j des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, sowie das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, anzuwenden.
Auf das Verfahren der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten sind die §§ 53d, 53f, 53h und 53j des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl I Nr. 36/2004, sowie das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl Nr. 288/1962, anzuwenden. Auf das Verfahren der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten sind die Paragraphen 53 d, 53 f, 53 h, und 53j des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, sowie das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, anzuwenden.