§ 33 BVergGKonz 2018 Bekanntmachungen in Österreich

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem der Auftraggeber Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich in Österreich zu veröffentlichen hat. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen zu treffen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Inhalte in den gemäß Abs. 1 festgelegten Publikationsmedien muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.Die Verfügbarkeit der Inhalte in den gemäß Absatz eins, festgelegten Publikationsmedien muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. (31)Absatz 3eins,Der Auftraggeber kannhat Bekanntmachungen zusätzlichim Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstelltzur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.Der Auftraggeber kannhat Bekanntmachungen zusätzlichim Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstelltzur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges römisch sieben (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
  4. (2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  5. (3)Absatz 3,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Auftraggeber frei.
  6. (4)Absatz 4,Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
  7. (5)Absatz 5,Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.Eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins, 3, oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2019
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem der Auftraggeber Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich in Österreich zu veröffentlichen hat. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen zu treffen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Inhalte in den gemäß Abs. 1 festgelegten Publikationsmedien muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.Die Verfügbarkeit der Inhalte in den gemäß Absatz eins, festgelegten Publikationsmedien muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. (31)Absatz 3eins,Der Auftraggeber kannhat Bekanntmachungen zusätzlichim Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstelltzur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.Der Auftraggeber kannhat Bekanntmachungen zusätzlichim Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstelltzur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges römisch sieben (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
  4. (2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  5. (3)Absatz 3,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Auftraggeber frei.
  6. (4)Absatz 4,Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
  7. (5)Absatz 5,Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.Eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins, 3, oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.

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