§ 52 EAG Nachfolgeprämie für Anlagen auf Basis von Biomasse

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.Bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biomasse bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.Abweichend von Paragraph 16, werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biomasse bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.Abweichend von Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4,Förderanträge können frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes oder der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesausführungsgesetze eingebracht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.Bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biomasse bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.Abweichend von Paragraph 16, werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biomasse bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.Abweichend von Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat sich der anzulegende Wert an den laufenden Kosten zu orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4,Förderanträge können frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, des Ökostromgesetzes oder der auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesausführungsgesetze eingebracht werden.

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