§ 48 LSD-BG Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2,Das Ersuchen um Veranlassung einer Vollstreckung muss folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Verpflichteten und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Verpflichteten;
    2. 2.Ziffer 2die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zu vollstreckende Entscheidung gefällt hat;
    3. 3.Ziffer 3die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
    4. 4.Ziffer 4eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
    5. 5.Ziffer 5Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
    6. 6.Ziffer 6die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
    7. 7.Ziffer 7Angaben über die allfällige vorherige Zustellung der Entscheidung;
    8. 8.Ziffer 8das Datum, an dem die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;
    9. 9.Ziffer 9die Vollstreckungsmittel;
    10. 10.Ziffer 10die Vollstreckbarkeitsbestätigung.
  3. (3)Absatz 3,Dem Ersuchen sind beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsdie zu vollstreckende Entscheidung;
    2. 2.Ziffer 2eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2,Das Ersuchen um Veranlassung einer Vollstreckung muss folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Verpflichteten und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Verpflichteten;
    2. 2.Ziffer 2die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zu vollstreckende Entscheidung gefällt hat;
    3. 3.Ziffer 3die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
    4. 4.Ziffer 4eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
    5. 5.Ziffer 5Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
    6. 6.Ziffer 6die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
    7. 7.Ziffer 7Angaben über die allfällige vorherige Zustellung der Entscheidung;
    8. 8.Ziffer 8das Datum, an dem die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;
    9. 9.Ziffer 9die Vollstreckungsmittel;
    10. 10.Ziffer 10die Vollstreckbarkeitsbestätigung.
  3. (3)Absatz 3,Dem Ersuchen sind beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsdie zu vollstreckende Entscheidung;
    2. 2.Ziffer 2eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

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