§ 73 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Rufnummern im Bereich 720 dürfen nur für Kommunikationsdienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.
  2. (2)Absatz 2,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 720 verpflichtend anzubieten.

Stand vor dem 29.06.2012

In Kraft vom 07.07.2009 bis 29.06.2012
  1. (1)Absatz eins,Rufnummern im Bereich 720 dürfen nur für Kommunikationsdienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.
  2. (2)Absatz 2,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 720 verpflichtend anzubieten.

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