§ 57 EABG Energiewendebeteiligung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage und Windkraftanlage erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können zwischen Standortgemeinden und Projektwerbern:Vereinbarungen gemäß Absatz eins, können zwischen Standortgemeinden und Projektwerbern:
    1. 1.Ziffer einsüber die Widmung und widmungsgemäße Verwendung von Flächen, die der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen dienen,
    2. 2.Ziffer 2über die Bereitstellung von Grundstücken, die sich im Eigentum der Standortgemeinde befinden sowie
    3. 3.Ziffer 3zur Beteiligung an der Energieerzeugung
    geschlossen werden.
  3. (3)Absatz 3,Wurden bereits Entgelte im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 an die Standortgemeinde geleistet, oder ist der Projektwerber verpflichtet, im Rahmen von solchen Vereinbarungen Entgelte zu leisten, ist der neuerliche Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 über dieselben Flächen oder Grundstücke unzulässig. Sofern der Projektwerber verpflichtet ist, aufgrund von landesgesetzlichen Regelungen Zahlungen und Beteiligungen, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage stehen, zu leisten, sind diese Zahlungen und Beteiligungen bei der Festlegung der Entgelte im Rahmen der Vereinbarung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.Wurden bereits Entgelte im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Absatz eins, an die Standortgemeinde geleistet, oder ist der Projektwerber verpflichtet, im Rahmen von solchen Vereinbarungen Entgelte zu leisten, ist der neuerliche Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, über dieselben Flächen oder Grundstücke unzulässig. Sofern der Projektwerber verpflichtet ist, aufgrund von landesgesetzlichen Regelungen Zahlungen und Beteiligungen, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage stehen, zu leisten, sind diese Zahlungen und Beteiligungen bei der Festlegung der Entgelte im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete elektrische Leitungsanlagen auf der Spannungsebene 380 kV ist vom Übertragungsnetzbetreiber eine Energiewendebeteiligung in Höhe von 98 000 Euro pro Kilometer elektrischer Leitungsanlage (380 kV) innerhalb der Gemeindegrenze der Standortgemeinde als einmalige Abfindung zu leisten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage und Windkraftanlage erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können zwischen Standortgemeinden und Projektwerbern:Vereinbarungen gemäß Absatz eins, können zwischen Standortgemeinden und Projektwerbern:
    1. 1.Ziffer einsüber die Widmung und widmungsgemäße Verwendung von Flächen, die der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen dienen,
    2. 2.Ziffer 2über die Bereitstellung von Grundstücken, die sich im Eigentum der Standortgemeinde befinden sowie
    3. 3.Ziffer 3zur Beteiligung an der Energieerzeugung
    geschlossen werden.
  3. (3)Absatz 3,Wurden bereits Entgelte im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 an die Standortgemeinde geleistet, oder ist der Projektwerber verpflichtet, im Rahmen von solchen Vereinbarungen Entgelte zu leisten, ist der neuerliche Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 über dieselben Flächen oder Grundstücke unzulässig. Sofern der Projektwerber verpflichtet ist, aufgrund von landesgesetzlichen Regelungen Zahlungen und Beteiligungen, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage stehen, zu leisten, sind diese Zahlungen und Beteiligungen bei der Festlegung der Entgelte im Rahmen der Vereinbarung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.Wurden bereits Entgelte im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Absatz eins, an die Standortgemeinde geleistet, oder ist der Projektwerber verpflichtet, im Rahmen von solchen Vereinbarungen Entgelte zu leisten, ist der neuerliche Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, über dieselben Flächen oder Grundstücke unzulässig. Sofern der Projektwerber verpflichtet ist, aufgrund von landesgesetzlichen Regelungen Zahlungen und Beteiligungen, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage stehen, zu leisten, sind diese Zahlungen und Beteiligungen bei der Festlegung der Entgelte im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete elektrische Leitungsanlagen auf der Spannungsebene 380 kV ist vom Übertragungsnetzbetreiber eine Energiewendebeteiligung in Höhe von 98 000 Euro pro Kilometer elektrischer Leitungsanlage (380 kV) innerhalb der Gemeindegrenze der Standortgemeinde als einmalige Abfindung zu leisten.

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