§ 23 KEM-V 2009

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2009 bis 31.12.9999
Verwendungszweck
  1. (1)Absatz eins,Eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.Eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2,Besondere Dienste sind Dienste, die von besonderem öffentlichen Interesse und für eine österreichweite Nutzung vorgesehen sind.
  3. (3)Absatz 3,Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 24 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in Paragraph 24, festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.
  4. (4)Absatz 4,Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind mit Ausnahme von § 24 Z 1 und 2 vierstellig festzulegen.Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind mit Ausnahme von Paragraph 24, Ziffer eins und 2 vierstellig festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2009 bis 31.12.9999
Verwendungszweck
  1. (1)Absatz eins,Eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.Eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2,Besondere Dienste sind Dienste, die von besonderem öffentlichen Interesse und für eine österreichweite Nutzung vorgesehen sind.
  3. (3)Absatz 3,Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 24 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in Paragraph 24, festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.
  4. (4)Absatz 4,Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind mit Ausnahme von § 24 Z 1 und 2 vierstellig festzulegen.Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind mit Ausnahme von Paragraph 24, Ziffer eins und 2 vierstellig festzulegen.

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