§ 25 BVergGKonz 2018 Besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
Verfahren
  1. (1)Absatz eins,Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gemäß Anhang IV gelten ausschließlich die §§ 1 bis 4, 6 bis 11, 12 Abs. 1, 2, 5 und 6, 14 Abs. 1 bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 26, 27, 28 Abs. 1, 29 bis 39, 44 bis 52, 56, 57, 70 bis 75, der 2. Teil, der 3. Teil mit Ausnahme des § 110, der 4. Teil sowie die Abs. 3 bis 7.Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gemäß Anhang römisch vier gelten ausschließlich die Paragraphen eins bis 4, 6 bis 11, 12 Absatz eins, 2, 5 und 6, 14 Absatz eins bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 26, 27, 28 Absatz eins, 29 bis 39, 44 bis 52, 56, 57, 70 bis 75, der 2. Teil, der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 110,, der 4. Teil sowie die Absatz 3 bis 7,
  2. (2)Absatz 2,Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gelten ausschließlich die §§ 1 bis 4, 6, 7, 11, 12 Abs. 1, 2 und 6, 14 Abs. 1 bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 28 Abs. 1, 29, 31, 34 Abs. 1, 3835, 37 bis 39, 44 bis 52, 56, 70 bis 75, der 2. Teil, 102, 105, 107, 109, 112 bis 116, der 4. Teil sowie die Abs. 3 bis 7. Die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die §§ 1, 2, 34, 35 und 34 Abs. 137, der 2. Teil sowie die §§ 102 und 109 dieses Bundesgesetzes anwendbar.Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, gelten ausschließlich die Paragraphen eins bis 4, 6, 7, 11, 12 Absatz eins, 2 und 6, 14 Absatz eins bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 28 Absatz eins, 29, 31, 34, Absatz eins, 3835, 37 bis 39, 44 bis 52, 56, 70 bis 75, der 2. Teil, 102, 105, 107, 109, 112 bis 116, der 4. Teil sowie die Absatz 3 bis 7, Die Anwendbarkeit des Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 54b und 65 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die Paragraphen eins, 2,, 34, 35 und 34 Absatz eins,37, der 2. Teil sowie die Paragraphen 102 und 109 dieses Bundesgesetzes anwendbar.
  3. (3)Absatz 3,Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen und von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste unter Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen frei gestalten.Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen und von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste unter Einhaltung der in Absatz eins und 2 genannten Bestimmungen frei gestalten.
  4. (4)Absatz 4,Besondere Dienstleistungskonzessionen, sofern nicht eine der in § 22 Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste sind in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu vergeben.Besondere Dienstleistungskonzessionen, sofern nicht eine der in Paragraph 22, Absatz 3, genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste sind in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu vergeben.
  5. (5)Absatz 5,Im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen, ausgenommen in den Fällen des § 22 Abs. 3 Z 2 und 3, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben.Im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
  6. (6)Absatz 6,Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen ist ein Verfahren mit einem Unternehmer insbesondere in den Fällen des § 22 Abs. 3 Z 2 und 3 zulässig.Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen ist ein Verfahren mit einem Unternehmer insbesondere in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zulässig.
  7. (7)Absatz 7,Der Auftraggeber hat den Ablauf des Verfahrens in der Ausschreibung festzulegen.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2026
Verfahren
  1. (1)Absatz eins,Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gemäß Anhang IV gelten ausschließlich die §§ 1 bis 4, 6 bis 11, 12 Abs. 1, 2, 5 und 6, 14 Abs. 1 bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 26, 27, 28 Abs. 1, 29 bis 39, 44 bis 52, 56, 57, 70 bis 75, der 2. Teil, der 3. Teil mit Ausnahme des § 110, der 4. Teil sowie die Abs. 3 bis 7.Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gemäß Anhang römisch vier gelten ausschließlich die Paragraphen eins bis 4, 6 bis 11, 12 Absatz eins, 2, 5 und 6, 14 Absatz eins bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 26, 27, 28 Absatz eins, 29 bis 39, 44 bis 52, 56, 57, 70 bis 75, der 2. Teil, der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 110,, der 4. Teil sowie die Absatz 3 bis 7,
  2. (2)Absatz 2,Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gelten ausschließlich die §§ 1 bis 4, 6, 7, 11, 12 Abs. 1, 2 und 6, 14 Abs. 1 bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 28 Abs. 1, 29, 31, 34 Abs. 1, 3835, 37 bis 39, 44 bis 52, 56, 70 bis 75, der 2. Teil, 102, 105, 107, 109, 112 bis 116, der 4. Teil sowie die Abs. 3 bis 7. Die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die §§ 1, 2, 34, 35 und 34 Abs. 137, der 2. Teil sowie die §§ 102 und 109 dieses Bundesgesetzes anwendbar.Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, gelten ausschließlich die Paragraphen eins bis 4, 6, 7, 11, 12 Absatz eins, 2 und 6, 14 Absatz eins bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 28 Absatz eins, 29, 31, 34, Absatz eins, 3835, 37 bis 39, 44 bis 52, 56, 70 bis 75, der 2. Teil, 102, 105, 107, 109, 112 bis 116, der 4. Teil sowie die Absatz 3 bis 7, Die Anwendbarkeit des Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 54b und 65 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die Paragraphen eins, 2,, 34, 35 und 34 Absatz eins,37, der 2. Teil sowie die Paragraphen 102 und 109 dieses Bundesgesetzes anwendbar.
  3. (3)Absatz 3,Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen und von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste unter Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen frei gestalten.Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen und von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste unter Einhaltung der in Absatz eins und 2 genannten Bestimmungen frei gestalten.
  4. (4)Absatz 4,Besondere Dienstleistungskonzessionen, sofern nicht eine der in § 22 Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste sind in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu vergeben.Besondere Dienstleistungskonzessionen, sofern nicht eine der in Paragraph 22, Absatz 3, genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste sind in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu vergeben.
  5. (5)Absatz 5,Im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen, ausgenommen in den Fällen des § 22 Abs. 3 Z 2 und 3, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben.Im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
  6. (6)Absatz 6,Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen ist ein Verfahren mit einem Unternehmer insbesondere in den Fällen des § 22 Abs. 3 Z 2 und 3 zulässig.Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen ist ein Verfahren mit einem Unternehmer insbesondere in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zulässig.
  7. (7)Absatz 7,Der Auftraggeber hat den Ablauf des Verfahrens in der Ausschreibung festzulegen.

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