§ 10 EABG

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.2026

(Anm.: Abs. 1 bis 7 treten mit 1.1.2027 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 7 treten mit 1.1.2027 in Kraft)

  1. (8)Absatz 8,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen hat, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß § 51 errichtet und betrieben werden, und betreffend Erzeugungsanlagen, welche innerhalb eines Beschleunigungsgebietes errichtet und betrieben werden, festlegt.(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen hat, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß Paragraph 51, errichtet und betrieben werden, und betreffend Erzeugungsanlagen, welche innerhalb eines Beschleunigungsgebietes errichtet und betrieben werden, festlegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.2026

(Anm.: Abs. 1 bis 7 treten mit 1.1.2027 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 7 treten mit 1.1.2027 in Kraft)

  1. (8)Absatz 8,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen hat, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß § 51 errichtet und betrieben werden, und betreffend Erzeugungsanlagen, welche innerhalb eines Beschleunigungsgebietes errichtet und betrieben werden, festlegt.(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen hat, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß Paragraph 51, errichtet und betrieben werden, und betreffend Erzeugungsanlagen, welche innerhalb eines Beschleunigungsgebietes errichtet und betrieben werden, festlegt.

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