§ 34 EAG Frist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 100 kWpeak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kWpeak sechs Monate,
    2. 2.Ziffer 2bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak zwölf Monate
    ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
  2. (2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmalzweimal um bis zu dreineun Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.Die Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmalzweimal um bis zu dreineun Monate, die Frist gemäß Absatz eins, Ziffer 2, einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.10.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 100 kWpeak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kWpeak sechs Monate,
    2. 2.Ziffer 2bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak zwölf Monate
    ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
  2. (2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmalzweimal um bis zu dreineun Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.Die Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmalzweimal um bis zu dreineun Monate, die Frist gemäß Absatz eins, Ziffer 2, einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

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