§ 44c EAG Sicherheitsleistung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
    1. 1.Ziffer eins5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
    2. 2.Ziffer 25 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
    1. 1.Ziffer eins40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
    2. 2.Ziffer 240 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
  3. (3)Absatz 3,Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
    1. 1.Ziffer eins5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
    2. 2.Ziffer 25 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
    1. 1.Ziffer eins40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
    2. 2.Ziffer 240 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
  3. (3)Absatz 3,Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten