§ 5 EABG Begriffsbestimmungen

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„Agri-Solarenergieanlagen“ Solarenergieanlagen, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und die Strom- oder Wärmeproduktion ermöglichen und die folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. a)Litera aVorliegen einer landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Strom- oder Wärmeproduktion als Sekundärnutzung;
    2. b)Litera bgleichmäßige Verteilung der Module auf der Projektfläche, es sei denn, der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
    3. c)Litera clandwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Projektfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;
  2. 2.Ziffer 2„Antragsteller“ jene Person, die den Antrag bei der Behörde stellt;
  3. 3.Ziffer 3„bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung bautechnische Kenntnisse erfordert;
  4. 4.Ziffer 4„Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land, der bzw. das für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Umsetzung des Art. 15c in Verbindung mit Art. 15b Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und dementsprechend unter Berücksichtigung des integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans als besonders geeignet ausgewiesen wurde;„Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land, der bzw. das für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Umsetzung des Artikel 15 c, in Verbindung mit Artikel 15 b, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, und dementsprechend unter Berücksichtigung des integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans als besonders geeignet ausgewiesen wurde;
  5. 5.Ziffer 5„Eisenbahn-Energieanlage“ eine Energieanlage, welche auch als Eisenbahnanlage gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, anzusehen ist.„Eisenbahn-Energieanlage“ eine Energieanlage, welche auch als Eisenbahnanlage gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, anzusehen ist.
  6. 6.Ziffer 6„elektrische Leitungsanlagen“ elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hierzu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und primär netzdienliche Energiespeicheranlagen;„elektrische Leitungsanlagen“ elektrische Anlagen (Paragraph eins, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hierzu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und primär netzdienliche Energiespeicheranlagen;
  7. 7.Ziffer 7„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und sonstigem erneuerbaren Gas;
  8. 8.Ziffer 8„Energieanlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt, Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas umgewandelt, Energie gespeichert oder transportiert wird sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten, die in einem örtlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen. Als Bestandteil der Energieanlage gelten auch vorübergehende Maßnahmen und Hilfseinrichtungen, Zu- und Ableitungen zur und von der Energieanlage, nicht jedoch deren Auswirkungen, sowie bei Nutzung von geothermischer Energie die dazugehörigen Prospektionen samt der dafür notwendigen Vorarbeiten und Anlagen;
  9. 9.Ziffer 9„Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen“ eine Energieanlage oder eine Änderung einer Energieanlage, welche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann;
  10. 9a.Ziffer 9 a„gebäudeintegrierte Energieanlage“ eine Wärmepumpe, Biomasseheizung oder elektrische Batterie, welche in, auf oder an einer baulichen Anlage oder in, auf oder an einem Gebäude oder eine Solarenergieanlage, welche auf oder an Hochwasserschutz- sowie Kläranlagen errichtet wird;
  11. 10.Ziffer 10„Energiespeicheranlagen am selben Standort“ eine Kombination aus einer ortsfesten Energiespeicheranlage und einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, die an denselben Netzanschlusspunkt (Übergabestelle) angeschlossen sind;
  12. 11.Ziffer 11„Energiespeicherung“ die Verschiebung der endgültigen Nutzung von Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung von Energie in eine andere speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in die ursprüngliche Energieform oder Nutzung als ein anderer Energieträger;
  13. 12.Ziffer 12„erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen“ jene erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche in der strategischen Umweltprüfung betreffend den jeweiligen Trassenkorridor bzw. das jeweilige Beschleunigungsgebiet noch nicht berücksichtigt wurden.
  14. 13.Ziffer 13„Fernwärme oder -kälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißen oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozessabwärme oder -kälte; die Fernwärme oder -kälte hat zumindest der Versorgung von zwei unabhängigen Gebäuden oder Anlagen auf zwei getrennten Grundstücken zu dienen und hat überwiegend zum Fremdverkauf verwendet zu werden;
  15. 14.Ziffer 14„Gebäude“ eine oberirdische bauliche Anlage mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
  16. 15.Ziffer 15„Grenzwerte“ die höchstzulässigen wirkungsbezogenen Emissions- oder Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind;
  17. 16.Ziffer 16„Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan Widmungen oder Nutzungsarten wie Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;
  18. 17.Ziffer 17„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche, die
    1. a)Litera alandwirtschaftlich genutzt wird oder,
    2. b)Litera bsofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt wird, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist.
  19. 18.Ziffer 18„militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich ständig zur Verfügung steht;
  20. 19.Ziffer 19„mitwirkende Behörde“ jene Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften
    1. a)Litera afür die Genehmigung oder Überwachung der Energieanlage zuständig wäre, wenn für die Energieanlage nicht ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
    2. b)Litera bfür die Überwachung der Energieanlage oder die Erlassung von zur Ausführung der Energieanlage (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig ist oder
    3. c)Litera can dem jeweiligen Verfahren zu beteiligen ist;
  21. 20.Ziffer 20„Nachbarn“ jene Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand der Energieanlage gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Energieanlage aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
  22. 20a.Ziffer 20 a„Neuerrichtung“ die erstmalige Errichtung einer Energieanlage, nicht jedoch deren Erweiterung, Repowering oder Revitalisierung;
  23. 21.Ziffer 21„Objekte mit sensibler Nutzung“ Orte, an denen sich Menschen entweder dauerhaft aufhalten oder an denen sich besonders vulnerable Menschen regelmäßig oder wiederholt zumindest kurzzeitig aufhalten, wie beispielsweise Wohngebäude, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen; Betriebsstätten und Arbeitsplätze sind davon nicht erfasst;
  24. 22.Ziffer 22„Planungsraum“ jenes Gebiet, das durch landschaftliche Elemente und Nutzungsstrukturen abgegrenzt ist und innerhalb dessen vertiefende Ermittlungen zur Planung von Trassenkorridoren für elektrische Leitungsanlagen durchgeführt werden sollen;
  25. 23.Ziffer 23„Projektfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Energieanlage umgrenzte Fläche einschließlich einer Umrandung oder das Fundament der Energieanlage. Die Umrandung beträgt 1 m zu den äußersten Punkten (im Lot) der mechanischen Aufbauten. Verkehrswege und Ausgleichsflächen, welche nicht mit mechanischen Aufbauten versehen sind, sind kein Bestandteil der Projektfläche;
  26. 24.Ziffer 24„Projektwerber“ jene Person, die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Energieanlage beantragt oder anzeigt und damit zusammenhängende Anträge oder Anzeigen bei der Behörde einbringt;
  27. 25.Ziffer 25„Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken und Kraftwerksparks, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und Betriebsgeräten zum Austausch von Kapazitäten oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage bzw. der Anlagen;
  28. 26.Ziffer 26„Salzgradient-Energie“ Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird;
  29. 27.Ziffer 27„Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;
  30. 28.Ziffer 28„Standortgemeinde“ jene Gemeinde, in der eine Energieanlage errichtet werden soll;
  31. 28a.Ziffer 28 a„Tiefen-Geothermische Anlage“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Energie aus einer oder mehreren Bohrungen (Prospektionen) ab einer Teufe von über 300 Metern;
  32. 29.Ziffer 29„Trassenkorridor“ jene Flächen innerhalb eines Planungsraums, welche nach den Ergebnissen vertiefender Ermittlungen geeignet für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen sind und daher für diesen Zweck freigehalten werden sollen;
  33. 30.Ziffer 30„Umweltanwalt“ ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen;
  34. 31.Ziffer 31„Umweltstellen“ die Umweltanwälte der betroffenen Bundesländer, anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 und die Landesregierungen der betroffenen Bundesländer, Standortanwälte gemäß § 2 Abs. 6 UVP-G 2000 sowie die Bundesregierung jeweils in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich;„Umweltstellen“ die Umweltanwälte der betroffenen Bundesländer, anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 und die Landesregierungen der betroffenen Bundesländer, Standortanwälte gemäß Paragraph 2, Absatz 6, UVP-G 2000 sowie die Bundesregierung jeweils in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich;
  35. 32.Ziffer 32„Vorschreibungen“ Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, welche dem Projektwerber von einer Behörde auferlegt werden, damit eine Energieanlage im Hinblick auf die jeweils anwendbaren Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsfähig wird;
  36. 33.Ziffer 33„vorübergehende Maßnahmen und Hilfseinrichtungen“ Maßnahmen sowie anlagen- und bautechnische Einrichtungen, die für einmalige oder wiederkehrende Maßnahmen der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Energieanlagen errichtet oder genutzt werden und deren Nutzung auf die Dauer der jeweiligen Maßnahme beschränkt sind. Erfasst sind sowohl Maßnahmen innerhalb als auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten und Trassenkorridoren, sofern ein örtlicher und zweckbezogener Zusammenhang zur Energieanlage besteht;
  37. 34.Ziffer 34„Wasserstoffleitungsanlage“ eine Anlage, die ausschließlich zum Zwecke der Fernleitung oder der Verteilung von Wasserstoff durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitung errichtet oder betrieben wird; zu Wasserstoffleitungsanlagen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Druckregeleinrichtungen;
  38. 35.Ziffer 35„zusammenhängende Bauweise“, wenn der Abstand zwischen zwei oder mehreren einzelnen Solarenergieanlagen weniger als 200 m beträgt und somit ein räumlicher Zusammenhang besteht. Die Anlagenteile sind bei der Berechnung der Gesamtgröße zusammenzurechnen;
  39. 36.Ziffer 36„Änderung“ jede geänderte Ausführung, Betriebsweise oder Erweiterung einer Energieanlage;
  40. 37.Ziffer 37„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„Agri-Solarenergieanlagen“ Solarenergieanlagen, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und die Strom- oder Wärmeproduktion ermöglichen und die folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. a)Litera aVorliegen einer landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Strom- oder Wärmeproduktion als Sekundärnutzung;
    2. b)Litera bgleichmäßige Verteilung der Module auf der Projektfläche, es sei denn, der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
    3. c)Litera clandwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Projektfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;
  2. 2.Ziffer 2„Antragsteller“ jene Person, die den Antrag bei der Behörde stellt;
  3. 3.Ziffer 3„bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung bautechnische Kenntnisse erfordert;
  4. 4.Ziffer 4„Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land, der bzw. das für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Umsetzung des Art. 15c in Verbindung mit Art. 15b Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und dementsprechend unter Berücksichtigung des integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans als besonders geeignet ausgewiesen wurde;„Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ ein bestimmter Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land, der bzw. das für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Umsetzung des Artikel 15 c, in Verbindung mit Artikel 15 b, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, und dementsprechend unter Berücksichtigung des integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans als besonders geeignet ausgewiesen wurde;
  5. 5.Ziffer 5„Eisenbahn-Energieanlage“ eine Energieanlage, welche auch als Eisenbahnanlage gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, anzusehen ist.„Eisenbahn-Energieanlage“ eine Energieanlage, welche auch als Eisenbahnanlage gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, anzusehen ist.
  6. 6.Ziffer 6„elektrische Leitungsanlagen“ elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hierzu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und primär netzdienliche Energiespeicheranlagen;„elektrische Leitungsanlagen“ elektrische Anlagen (Paragraph eins, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hierzu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und primär netzdienliche Energiespeicheranlagen;
  7. 7.Ziffer 7„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und sonstigem erneuerbaren Gas;
  8. 8.Ziffer 8„Energieanlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt, Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas umgewandelt, Energie gespeichert oder transportiert wird sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten, die in einem örtlichen und zweckbezogenen Zusammenhang stehen. Als Bestandteil der Energieanlage gelten auch vorübergehende Maßnahmen und Hilfseinrichtungen, Zu- und Ableitungen zur und von der Energieanlage, nicht jedoch deren Auswirkungen, sowie bei Nutzung von geothermischer Energie die dazugehörigen Prospektionen samt der dafür notwendigen Vorarbeiten und Anlagen;
  9. 9.Ziffer 9„Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen“ eine Energieanlage oder eine Änderung einer Energieanlage, welche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann;
  10. 9a.Ziffer 9 a„gebäudeintegrierte Energieanlage“ eine Wärmepumpe, Biomasseheizung oder elektrische Batterie, welche in, auf oder an einer baulichen Anlage oder in, auf oder an einem Gebäude oder eine Solarenergieanlage, welche auf oder an Hochwasserschutz- sowie Kläranlagen errichtet wird;
  11. 10.Ziffer 10„Energiespeicheranlagen am selben Standort“ eine Kombination aus einer ortsfesten Energiespeicheranlage und einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, die an denselben Netzanschlusspunkt (Übergabestelle) angeschlossen sind;
  12. 11.Ziffer 11„Energiespeicherung“ die Verschiebung der endgültigen Nutzung von Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung von Energie in eine andere speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in die ursprüngliche Energieform oder Nutzung als ein anderer Energieträger;
  13. 12.Ziffer 12„erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen“ jene erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche in der strategischen Umweltprüfung betreffend den jeweiligen Trassenkorridor bzw. das jeweilige Beschleunigungsgebiet noch nicht berücksichtigt wurden.
  14. 13.Ziffer 13„Fernwärme oder -kälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißen oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozessabwärme oder -kälte; die Fernwärme oder -kälte hat zumindest der Versorgung von zwei unabhängigen Gebäuden oder Anlagen auf zwei getrennten Grundstücken zu dienen und hat überwiegend zum Fremdverkauf verwendet zu werden;
  15. 14.Ziffer 14„Gebäude“ eine oberirdische bauliche Anlage mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
  16. 15.Ziffer 15„Grenzwerte“ die höchstzulässigen wirkungsbezogenen Emissions- oder Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind;
  17. 16.Ziffer 16„Grünland“ Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan Widmungen oder Nutzungsarten wie Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;
  18. 17.Ziffer 17„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche, die
    1. a)Litera alandwirtschaftlich genutzt wird oder,
    2. b)Litera bsofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt wird, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist.
  19. 18.Ziffer 18„militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich ständig zur Verfügung steht;
  20. 19.Ziffer 19„mitwirkende Behörde“ jene Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften
    1. a)Litera afür die Genehmigung oder Überwachung der Energieanlage zuständig wäre, wenn für die Energieanlage nicht ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
    2. b)Litera bfür die Überwachung der Energieanlage oder die Erlassung von zur Ausführung der Energieanlage (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig ist oder
    3. c)Litera can dem jeweiligen Verfahren zu beteiligen ist;
  21. 20.Ziffer 20„Nachbarn“ jene Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand der Energieanlage gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Energieanlage aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
  22. 20a.Ziffer 20 a„Neuerrichtung“ die erstmalige Errichtung einer Energieanlage, nicht jedoch deren Erweiterung, Repowering oder Revitalisierung;
  23. 21.Ziffer 21„Objekte mit sensibler Nutzung“ Orte, an denen sich Menschen entweder dauerhaft aufhalten oder an denen sich besonders vulnerable Menschen regelmäßig oder wiederholt zumindest kurzzeitig aufhalten, wie beispielsweise Wohngebäude, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen; Betriebsstätten und Arbeitsplätze sind davon nicht erfasst;
  24. 22.Ziffer 22„Planungsraum“ jenes Gebiet, das durch landschaftliche Elemente und Nutzungsstrukturen abgegrenzt ist und innerhalb dessen vertiefende Ermittlungen zur Planung von Trassenkorridoren für elektrische Leitungsanlagen durchgeführt werden sollen;
  25. 23.Ziffer 23„Projektfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Energieanlage umgrenzte Fläche einschließlich einer Umrandung oder das Fundament der Energieanlage. Die Umrandung beträgt 1 m zu den äußersten Punkten (im Lot) der mechanischen Aufbauten. Verkehrswege und Ausgleichsflächen, welche nicht mit mechanischen Aufbauten versehen sind, sind kein Bestandteil der Projektfläche;
  26. 24.Ziffer 24„Projektwerber“ jene Person, die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Energieanlage beantragt oder anzeigt und damit zusammenhängende Anträge oder Anzeigen bei der Behörde einbringt;
  27. 25.Ziffer 25„Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken und Kraftwerksparks, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und Betriebsgeräten zum Austausch von Kapazitäten oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage bzw. der Anlagen;
  28. 26.Ziffer 26„Salzgradient-Energie“ Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird;
  29. 27.Ziffer 27„Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;
  30. 28.Ziffer 28„Standortgemeinde“ jene Gemeinde, in der eine Energieanlage errichtet werden soll;
  31. 28a.Ziffer 28 a„Tiefen-Geothermische Anlage“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Energie aus einer oder mehreren Bohrungen (Prospektionen) ab einer Teufe von über 300 Metern;
  32. 29.Ziffer 29„Trassenkorridor“ jene Flächen innerhalb eines Planungsraums, welche nach den Ergebnissen vertiefender Ermittlungen geeignet für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen sind und daher für diesen Zweck freigehalten werden sollen;
  33. 30.Ziffer 30„Umweltanwalt“ ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen;
  34. 31.Ziffer 31„Umweltstellen“ die Umweltanwälte der betroffenen Bundesländer, anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 und die Landesregierungen der betroffenen Bundesländer, Standortanwälte gemäß § 2 Abs. 6 UVP-G 2000 sowie die Bundesregierung jeweils in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich;„Umweltstellen“ die Umweltanwälte der betroffenen Bundesländer, anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 und die Landesregierungen der betroffenen Bundesländer, Standortanwälte gemäß Paragraph 2, Absatz 6, UVP-G 2000 sowie die Bundesregierung jeweils in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich;
  35. 32.Ziffer 32„Vorschreibungen“ Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, welche dem Projektwerber von einer Behörde auferlegt werden, damit eine Energieanlage im Hinblick auf die jeweils anwendbaren Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsfähig wird;
  36. 33.Ziffer 33„vorübergehende Maßnahmen und Hilfseinrichtungen“ Maßnahmen sowie anlagen- und bautechnische Einrichtungen, die für einmalige oder wiederkehrende Maßnahmen der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Energieanlagen errichtet oder genutzt werden und deren Nutzung auf die Dauer der jeweiligen Maßnahme beschränkt sind. Erfasst sind sowohl Maßnahmen innerhalb als auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten und Trassenkorridoren, sofern ein örtlicher und zweckbezogener Zusammenhang zur Energieanlage besteht;
  37. 34.Ziffer 34„Wasserstoffleitungsanlage“ eine Anlage, die ausschließlich zum Zwecke der Fernleitung oder der Verteilung von Wasserstoff durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitung errichtet oder betrieben wird; zu Wasserstoffleitungsanlagen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Druckregeleinrichtungen;
  38. 35.Ziffer 35„zusammenhängende Bauweise“, wenn der Abstand zwischen zwei oder mehreren einzelnen Solarenergieanlagen weniger als 200 m beträgt und somit ein räumlicher Zusammenhang besteht. Die Anlagenteile sind bei der Berechnung der Gesamtgröße zusammenzurechnen;
  39. 36.Ziffer 36„Änderung“ jede geänderte Ausführung, Betriebsweise oder Erweiterung einer Energieanlage;
  40. 37.Ziffer 37„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten