§ 45 LSD-BG Erwirkung der Zustellung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2024 bis 31.12.9999
Grundsätze

Die inländische Behörde, die eine in § 42 genannte Entscheidung gefällt hat, hat zu veranlassen, dass diese Entscheidung einem Beschuldigten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugestellt wird. Erscheint die Zustellung im Inland nach § 41 und den Regelungen des ZustellgesetzesZustG im Vorhinein aussichtslos oder erweist sie sich als unmöglich, ist zunächst entsprechend § 11 ZustG eine Zustellung im Postweg in demjenigen Mitgliedstaat zu versuchen, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Erweist sich der Versuch einer Zustellung im Postweg als ergebnislos oder als für das weitere Verfahren nicht zweckentsprechend, hat die inländische Behörde die Zustellung entsprechend § 46 zu veranlassen. Die inländische Behörde, die eine in Paragraph 42, genannte Entscheidung gefällt hat, hat zu veranlassen, dass diese Entscheidung einem Beschuldigten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugestellt wird. Erscheint die Zustellung im Inland nach Paragraph 41 und den Regelungen des ZustellgesetzesZustG im Vorhinein aussichtslos oder erweist sie sich als unmöglich, ist zunächst entsprechend Paragraph 11, ZustG eine Zustellung im Postweg in demjenigen Mitgliedstaat zu versuchen, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Erweist sich der Versuch einer Zustellung im Postweg als ergebnislos oder als für das weitere Verfahren nicht zweckentsprechend, hat die inländische Behörde die Zustellung entsprechend Paragraph 46, zu veranlassen.

Stand vor dem 26.04.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 26.04.2024
Grundsätze

Die inländische Behörde, die eine in § 42 genannte Entscheidung gefällt hat, hat zu veranlassen, dass diese Entscheidung einem Beschuldigten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugestellt wird. Erscheint die Zustellung im Inland nach § 41 und den Regelungen des ZustellgesetzesZustG im Vorhinein aussichtslos oder erweist sie sich als unmöglich, ist zunächst entsprechend § 11 ZustG eine Zustellung im Postweg in demjenigen Mitgliedstaat zu versuchen, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Erweist sich der Versuch einer Zustellung im Postweg als ergebnislos oder als für das weitere Verfahren nicht zweckentsprechend, hat die inländische Behörde die Zustellung entsprechend § 46 zu veranlassen. Die inländische Behörde, die eine in Paragraph 42, genannte Entscheidung gefällt hat, hat zu veranlassen, dass diese Entscheidung einem Beschuldigten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugestellt wird. Erscheint die Zustellung im Inland nach Paragraph 41 und den Regelungen des ZustellgesetzesZustG im Vorhinein aussichtslos oder erweist sie sich als unmöglich, ist zunächst entsprechend Paragraph 11, ZustG eine Zustellung im Postweg in demjenigen Mitgliedstaat zu versuchen, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Erweist sich der Versuch einer Zustellung im Postweg als ergebnislos oder als für das weitere Verfahren nicht zweckentsprechend, hat die inländische Behörde die Zustellung entsprechend Paragraph 46, zu veranlassen.

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