§ 42 BVergGKonz 2018 Angebotsfrist

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Oberschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 25 Tage, bei zweistufigen Verfahren mindestens 17 Tage.
  2. (2)Absatz 2,Im Unterschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 10 Tage.
  3. (3)Absatz 3,Die Angebotsfrist ist angemessen zu verlängern, falls die Konzessionsunterlagen nicht gemäß § 53 Abs. 1 elektronisch zur Verfügung gestellt werden.Die Angebotsfrist ist angemessen zu verlängern, falls die Konzessionsunterlagen nicht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind.
  5. (5)Absatz 5,Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.
  6. (6)Absatz 6,Die Angebotsfrist beginnt bei einstufigen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, bei zweistufigen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Oberschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 25 Tage, bei zweistufigen Verfahren mindestens 17 Tage.
  2. (2)Absatz 2,Im Unterschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 10 Tage.
  3. (3)Absatz 3,Die Angebotsfrist ist angemessen zu verlängern, falls die Konzessionsunterlagen nicht gemäß § 53 Abs. 1 elektronisch zur Verfügung gestellt werden.Die Angebotsfrist ist angemessen zu verlängern, falls die Konzessionsunterlagen nicht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind.
  5. (5)Absatz 5,Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.
  6. (6)Absatz 6,Die Angebotsfrist beginnt bei einstufigen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, bei zweistufigen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.

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