§ 50 EABG Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen hat. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der strategischen Umweltprüfung insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:

  1. 1.Ziffer einsein geringer Bodenverbrauch bzw. geringe Bodenversiegelung,
  2. 2.Ziffer 2die Erhaltung von Wasserqualität und -menge,
  3. 3.Ziffer 3Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen,
  4. 4.Ziffer 4Artenschutz, Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion,
  5. 5.Ziffer 5die Erhaltung der Funktionen des Waldes,
  6. 6.Ziffer 6die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur), sowie
  7. 7.Ziffer 7eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der Absatz 2 und 3,
  1. (2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für mindestens sechs Wochen auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website der Landesregierung zur öffentlichen Stellungnahme aufzulegen ist.
  2. (3)Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine öffentliche Erörterung durchgeführt und eine Niederschrift veröffentlicht wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen hat. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der strategischen Umweltprüfung insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:

  1. 1.Ziffer einsein geringer Bodenverbrauch bzw. geringe Bodenversiegelung,
  2. 2.Ziffer 2die Erhaltung von Wasserqualität und -menge,
  3. 3.Ziffer 3Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen,
  4. 4.Ziffer 4Artenschutz, Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion,
  5. 5.Ziffer 5die Erhaltung der Funktionen des Waldes,
  6. 6.Ziffer 6die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur), sowie
  7. 7.Ziffer 7eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der Absatz 2 und 3,
  1. (2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für mindestens sechs Wochen auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website der Landesregierung zur öffentlichen Stellungnahme aufzulegen ist.
  2. (3)Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine öffentliche Erörterung durchgeführt und eine Niederschrift veröffentlicht wird.

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