§ 9 EAG Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Grundsätzliches
  1. (1)Absatz eins,Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Marktprämie gefördert werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom gemäß § 12 und § 13 für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden.Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden.
  3. (3)Absatz 3,Marktprämien werden im Rahmen einer Ausschreibung nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes oder auf Antrag nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes gewährt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Grundsätzliches
  1. (1)Absatz eins,Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Marktprämie gefördert werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom gemäß § 12 und § 13 für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden.Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden.
  3. (3)Absatz 3,Marktprämien werden im Rahmen einer Ausschreibung nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes oder auf Antrag nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes gewährt.

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