§ 48 EABG Verpflichtung zur Trassenausweisung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung mittel- und langfristig sicherzustellen hat, dass ausreichend Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die ihr gemäß § 47 vorgeschlagen wurden und innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, erforderlich ist. Ergibt eine Prüfung, dass keine Trassenkorridore erforderlich sind, ist die Ausweisung zusätzlicher Trassenkorridore nicht notwendig. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung mittel- und langfristig sicherzustellen hat, dass ausreichend Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die ihr gemäß Paragraph 47, vorgeschlagen wurden und innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4,, erforderlich ist. Ergibt eine Prüfung, dass keine Trassenkorridore erforderlich sind, ist die Ausweisung zusätzlicher Trassenkorridore nicht notwendig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung mittel- und langfristig sicherzustellen hat, dass ausreichend Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die ihr gemäß § 47 vorgeschlagen wurden und innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 4, erforderlich ist. Ergibt eine Prüfung, dass keine Trassenkorridore erforderlich sind, ist die Ausweisung zusätzlicher Trassenkorridore nicht notwendig. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung mittel- und langfristig sicherzustellen hat, dass ausreichend Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die ihr gemäß Paragraph 47, vorgeschlagen wurden und innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen darf nur in jenem Umfang erfolgen, soweit diese für die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien und die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur), vor allem im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4,, erforderlich ist. Ergibt eine Prüfung, dass keine Trassenkorridore erforderlich sind, ist die Ausweisung zusätzlicher Trassenkorridore nicht notwendig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten