§ 71 LSD-BG Vollziehungsbestimmungen

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 12, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 12,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 69 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 69, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 12, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 12,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 69 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 69, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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