§ 41 LSD-BG Zustellung an ausländische Arbeitgeber im Inland

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Anwendung dieses Bundesgesetzes gilt als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, auch die im Inland gelegene Betriebsstätte, Betriebsräumlichkeit, auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an der der Arbeitnehmer tätig ist. Für eine Zustellung an dieser Abgabestelle kann sowohl die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn) als auch die in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichnete Ansprechperson als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden. An dieser Abgabestelle darf der in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Ansprechperson auch dann zugestellt werden, wenn der Empfänger im materiellen Sinn als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet wurde oder der Empfänger im materiellen Sinn sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Wurde entgegen § 19 Abs. 3 Z 3 keine Ansprechperson bezeichnet oder kann der aus dem KreisAnsprechperson, ausgenommen jener nach § 21 Abs. 2 Z 3, an der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer bezeichneten AnsprechpersonAbgabestelle nicht zugestellt werden, darf Arbeitnehmern des ausländischen Arbeitgebers zugestellt werden, wobei es auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers im materiellen Sinn oder des Empfängers im Sinne des § 2 Z 1 ZustG nicht ankommt. Die in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichnete Ansprechperson kann auch für Zustellungen außerhalb dieser Abgabestelle als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden.Für die Anwendung dieses Bundesgesetzes gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, auch die im Inland gelegene Betriebsstätte, Betriebsräumlichkeit, auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an der der Arbeitnehmer tätig ist. Für eine Zustellung an dieser Abgabestelle kann sowohl die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn) als auch die in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichnete Ansprechperson als Empfänger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet werden. An dieser Abgabestelle darf der in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichneten Ansprechperson auch dann zugestellt werden, wenn der Empfänger im materiellen Sinn als Empfänger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet wurde oder der Empfänger im materiellen Sinn sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Wurde entgegen Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, keine Ansprechperson bezeichnet oder kann der aus dem KreisAnsprechperson, ausgenommen jener nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,, an der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer bezeichneten AnsprechpersonAbgabestelle nicht zugestellt werden, darf Arbeitnehmern des ausländischen Arbeitgebers zugestellt werden, wobei es auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers im materiellen Sinn oder des Empfängers im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG nicht ankommt. Die in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichnete Ansprechperson kann auch für Zustellungen außerhalb dieser Abgabestelle als Empfänger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet werden.
  2. (1a)Absatz eins a,Abs. 1 ist auf den Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Ansprechperson dem Fahrer zugestellt werden darf.Absatz eins, ist auf den Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Ansprechperson dem Fahrer zugestellt werden darf.
  3. (2)Absatz 2,Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Zustellung von Dokumenten aus Gründen, die in dem Empfänger im materiellen Sinn oder in der in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Ansprechperson liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Empfänger im materiellen Sinn durch Bescheid auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für das gegenständliche Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen kann das Amt für Betrugsbekämpfung dem Empfänger im materiellen Sinn auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für aus der Erhebung resultierende Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. § 10 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 2 ZustG ist sinngemäß anzuwenden; die Abgabestelle nach Abs. 1 gilt nicht als Abgabestelle nach § 10 Abs. 2 Z 2 ZustG.Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Absatz eins, oder 31 Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Zustellung von Dokumenten aus Gründen, die in dem Empfänger im materiellen Sinn oder in der in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichneten Ansprechperson liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Empfänger im materiellen Sinn durch Bescheid auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für das gegenständliche Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen kann das Amt für Betrugsbekämpfung dem Empfänger im materiellen Sinn auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für aus der Erhebung resultierende Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und Absatz 2, ZustG ist sinngemäß anzuwenden; die Abgabestelle nach Absatz eins, gilt nicht als Abgabestelle nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ZustG.

Stand vor dem 26.04.2024

In Kraft vom 20.07.2022 bis 26.04.2024
  1. (1)Absatz eins,Für die Anwendung dieses Bundesgesetzes gilt als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, auch die im Inland gelegene Betriebsstätte, Betriebsräumlichkeit, auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an der der Arbeitnehmer tätig ist. Für eine Zustellung an dieser Abgabestelle kann sowohl die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn) als auch die in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichnete Ansprechperson als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden. An dieser Abgabestelle darf der in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Ansprechperson auch dann zugestellt werden, wenn der Empfänger im materiellen Sinn als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet wurde oder der Empfänger im materiellen Sinn sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Wurde entgegen § 19 Abs. 3 Z 3 keine Ansprechperson bezeichnet oder kann der aus dem KreisAnsprechperson, ausgenommen jener nach § 21 Abs. 2 Z 3, an der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer bezeichneten AnsprechpersonAbgabestelle nicht zugestellt werden, darf Arbeitnehmern des ausländischen Arbeitgebers zugestellt werden, wobei es auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers im materiellen Sinn oder des Empfängers im Sinne des § 2 Z 1 ZustG nicht ankommt. Die in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichnete Ansprechperson kann auch für Zustellungen außerhalb dieser Abgabestelle als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden.Für die Anwendung dieses Bundesgesetzes gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, auch die im Inland gelegene Betriebsstätte, Betriebsräumlichkeit, auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an der der Arbeitnehmer tätig ist. Für eine Zustellung an dieser Abgabestelle kann sowohl die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn) als auch die in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichnete Ansprechperson als Empfänger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet werden. An dieser Abgabestelle darf der in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichneten Ansprechperson auch dann zugestellt werden, wenn der Empfänger im materiellen Sinn als Empfänger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet wurde oder der Empfänger im materiellen Sinn sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Wurde entgegen Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, keine Ansprechperson bezeichnet oder kann der aus dem KreisAnsprechperson, ausgenommen jener nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,, an der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer bezeichneten AnsprechpersonAbgabestelle nicht zugestellt werden, darf Arbeitnehmern des ausländischen Arbeitgebers zugestellt werden, wobei es auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers im materiellen Sinn oder des Empfängers im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG nicht ankommt. Die in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichnete Ansprechperson kann auch für Zustellungen außerhalb dieser Abgabestelle als Empfänger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet werden.
  2. (1a)Absatz eins a,Abs. 1 ist auf den Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Ansprechperson dem Fahrer zugestellt werden darf.Absatz eins, ist auf den Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Ansprechperson dem Fahrer zugestellt werden darf.
  3. (2)Absatz 2,Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Zustellung von Dokumenten aus Gründen, die in dem Empfänger im materiellen Sinn oder in der in § 19 Abs. 3 Z 3 bezeichneten Ansprechperson liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Empfänger im materiellen Sinn durch Bescheid auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für das gegenständliche Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen kann das Amt für Betrugsbekämpfung dem Empfänger im materiellen Sinn auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für aus der Erhebung resultierende Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. § 10 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 2 ZustG ist sinngemäß anzuwenden; die Abgabestelle nach Abs. 1 gilt nicht als Abgabestelle nach § 10 Abs. 2 Z 2 ZustG.Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Absatz eins, oder 31 Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Zustellung von Dokumenten aus Gründen, die in dem Empfänger im materiellen Sinn oder in der in Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, bezeichneten Ansprechperson liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Empfänger im materiellen Sinn durch Bescheid auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für das gegenständliche Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen kann das Amt für Betrugsbekämpfung dem Empfänger im materiellen Sinn auftragen, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für aus der Erhebung resultierende Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und Absatz 2, ZustG ist sinngemäß anzuwenden; die Abgabestelle nach Absatz eins, gilt nicht als Abgabestelle nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ZustG.

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