§ 62 LSD-BG Beendigung der Vollstreckung

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung einzustellen, sobald ihr bekannt wird, dass aufgrund einer im ersuchenden EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat getroffenen Entscheidung oder Maßnahme das Vollstreckungsersuchen gegenstandslos geworden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung einzustellen, sobald ihr bekannt wird, dass aufgrund einer im ersuchenden EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat getroffenen Entscheidung oder Maßnahme das Vollstreckungsersuchen gegenstandslos geworden ist.

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