§ 53 LSD-BG Weiterleitung bei Unzuständigkeit

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine zur Zustellung oder Vollstreckung übermittelte Entscheidung ist von Amts wegen von der Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich dem gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amt der Landesregierung zu übermitteln, wenn die Entscheidung ergingEine zur Zustellung oder Vollstreckung übermittelte Entscheidung ist von Amts wegen von der Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich dem gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amt der Landesregierung zu übermitteln, wenn die Entscheidung erging
    1. 1.Ziffer einsan eine inländische Verwaltungsbehörde oder an ein inländisches Gericht, die oder das für die Zustellung oder Vollstreckung selbst nicht zuständig ist oder
    2. 2.Ziffer 2an ein Amt der Landesregierung, das nach § 40 Abs. 4 örtlich nicht zuständig ist.an ein Amt der Landesregierung, das nach Paragraph 40, Absatz 4, örtlich nicht zuständig ist.
    Das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat nach § 56 bzw. nach § 59 oder § 65 vorzugehen.Das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat nach Paragraph 56, bzw. nach Paragraph 59, oder Paragraph 65, vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2,Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die direkt um Zustellung bzw. Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wurden und die dafür zuständig sind, haben nach § 55 und dem zweiten Unterabschnitt bzw. nach §§ 54, 55, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen.Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die direkt um Zustellung bzw. Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wurden und die dafür zuständig sind, haben nach Paragraph 55 und dem zweiten Unterabschnitt bzw. nach Paragraphen 54, 55,, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine zur Zustellung oder Vollstreckung übermittelte Entscheidung ist von Amts wegen von der Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich dem gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amt der Landesregierung zu übermitteln, wenn die Entscheidung ergingEine zur Zustellung oder Vollstreckung übermittelte Entscheidung ist von Amts wegen von der Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich dem gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amt der Landesregierung zu übermitteln, wenn die Entscheidung erging
    1. 1.Ziffer einsan eine inländische Verwaltungsbehörde oder an ein inländisches Gericht, die oder das für die Zustellung oder Vollstreckung selbst nicht zuständig ist oder
    2. 2.Ziffer 2an ein Amt der Landesregierung, das nach § 40 Abs. 4 örtlich nicht zuständig ist.an ein Amt der Landesregierung, das nach Paragraph 40, Absatz 4, örtlich nicht zuständig ist.
    Das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat nach § 56 bzw. nach § 59 oder § 65 vorzugehen.Das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat nach Paragraph 56, bzw. nach Paragraph 59, oder Paragraph 65, vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2,Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die direkt um Zustellung bzw. Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wurden und die dafür zuständig sind, haben nach § 55 und dem zweiten Unterabschnitt bzw. nach §§ 54, 55, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen.Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die direkt um Zustellung bzw. Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wurden und die dafür zuständig sind, haben nach Paragraph 55 und dem zweiten Unterabschnitt bzw. nach Paragraphen 54, 55,, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten