§ 10 KEM-V 2009 Grundsätze der Rufnummernzuteilung

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2012 bis 31.12.9999
Grundsätze der Rufnummernzuteilung
  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag sind von der RTR-GmbH – abhängig vom jeweiligen Rufnummernbereich – Rufnummern oder Teile davon, sowie Betreiberkennzahlen in Zusammenhang mit dem Betreiberauswahl-Präfix an Kommunikationsdienstebetreiber, Kommunikationsnetzbetreiber oder Dienstleister zur Nutzung befristet auf mindestens 180 Tage zuzuteilen.
  2. (1a)Absatz eins a,Eine Zuteilung gemäß Abs. 1 geht für genutzte Rufnummern dann in eine unbefristete Zuteilung über, wenn eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 vor Ablauf der im Bescheid festgesetzten Frist erfolgt ist.Eine Zuteilung gemäß Absatz eins, geht für genutzte Rufnummern dann in eine unbefristete Zuteilung über, wenn eine Anzeige gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vor Ablauf der im Bescheid festgesetzten Frist erfolgt ist.
  3. (2)Absatz 2,Natürliche Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, oder juristische Personen ohne Sitz in Österreich, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008BGBl. I Nr. 111/2010 namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der RTR-GmbH binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die RTR-GmbH bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der RTR-GmbH vornehmen.Natürliche Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, oder juristische Personen ohne Sitz in Österreich, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5111 aus 20082010, namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der RTR-GmbH binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die RTR-GmbH bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der RTR-GmbH vornehmen.
  4. (3)Absatz 3,Jegliche Änderungen hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Person des Zuteilungsinhabers betreffend Namen, Firmenwortlaut, Rechtspersönlichkeit und Anschrift sowie
    2. 2.Ziffer 2der Zuteilungsvoraussetzungen des Zuteilungsinhabers gemäß den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung
    sind der RTR-GmbH unverzüglich anzuzeigen.
  5. (4)Absatz 4,Zugeteilte Rufnummern dürfen nur vom Zuteilungsinhaber genutzt werden. Davon ausgenommen ist der Fall, dass dem Zuteilungsinhaber gemäß § 65 Abs. 1 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 von der RTR-GmbH das Recht gewährt wurde, untergeordnete Adressierungselemente selbstständig zu verwalten.Zugeteilte Rufnummern dürfen nur vom Zuteilungsinhaber genutzt werden. Davon ausgenommen ist der Fall, dass dem Zuteilungsinhaber gemäß Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz TKG 2003 von der RTR-GmbH das Recht gewährt wurde, untergeordnete Adressierungselemente selbstständig zu verwalten.
  6. (5)Absatz 5,Teilnehmer, denen Rufnummern ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber im Bereich für geografische Rufnummern, mobile Rufnummern oder standortunabhängige Rufnummern von einem Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 vertraglich zugewiesen wurden, dürfen untergeordnete Adressierungselemente ebenfalls selbstständig im Sinne von § 65 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 verwalten. Derartige Verträge sind vom Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 der RTR-GmbH anzuzeigen.Teilnehmer, denen Rufnummern ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber im Bereich für geografische Rufnummern, mobile Rufnummern oder standortunabhängige Rufnummern von einem Zuteilungsinhaber gemäß Absatz eins, vertraglich zugewiesen wurden, dürfen untergeordnete Adressierungselemente ebenfalls selbstständig im Sinne von Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz TKG 2003 verwalten. Derartige Verträge sind vom Zuteilungsinhaber gemäß Absatz eins, der RTR-GmbH anzuzeigen.
  7. (6)Absatz 6,Der Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 hat die Rufnummern, die einem Teilnehmer gemäß Abs. 5 vertraglich zugewiesen wurden, der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen sowie anzugeben, an welchen Teilnehmer diese zugewiesen wurden.Der Zuteilungsinhaber gemäß Absatz eins, hat die Rufnummern, die einem Teilnehmer gemäß Absatz 5, vertraglich zugewiesen wurden, der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen sowie anzugeben, an welchen Teilnehmer diese zugewiesen wurden.
  8. (7)Absatz 7,Teilnehmer, denen Rufnummern gemäß Abs. 4 oder 5 nicht vertraglich ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesen wurden, dürfen diese Rufnummern ausschließlich selbst nutzen.Teilnehmer, denen Rufnummern gemäß Absatz 4, oder 5 nicht vertraglich ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesen wurden, dürfen diese Rufnummern ausschließlich selbst nutzen.
  9. (8)Absatz 8,Ein Teilnehmer, der ein Nutzungsrecht gemäß Abs. 4 oder 7 an einer Rufnummer in den Bereichen 5 für private Netze, 718, 720, 780, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 oder im Zugangskennzahlbereich 118 hat, ist berechtigt, rufnummernbezogene Dienste bei unterschiedlichen Kommunikationsdienstebetreibern zu nutzen.Ein Teilnehmer, der ein Nutzungsrecht gemäß Absatz 4, oder 7 an einer Rufnummer in den Bereichen 5 für private Netze, 718, 720, 780, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 oder im Zugangskennzahlbereich 118 hat, ist berechtigt, rufnummernbezogene Dienste bei unterschiedlichen Kommunikationsdienstebetreibern zu nutzen.
  10. (9)Absatz 9,Das Nutzungsrecht an einer Rufnummer umfasst auch alle jene davon abgeleiteten Identitäten für Dienste, die in Zusammenhang mit der Integrität des Rufnummernraumes stehen.
  11. (10)Absatz 10,parameterKommunikationsparameter, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind, können auf Antrag für nicht kommerzielle Testzwecke im Rahmen von Betriebsversuchen für sechs Monate befristet zugeteilt werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.
  12. (11)Absatz 11,In begründeten Einzelfällen können Rufnummern oder Rufnummernbereiche von der Zuteilung ausgenommen werden. Diese werden jeweils auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht.
  13. (12)Absatz 12,Rufnummern, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind oder für die aufgrund der Bestimmungen des dritten Abschnittes keine Zuteilung erfolgt, können auf begründeten Antrag zugeteilt werden, wenn diese bereits irrtümlich einer breiten Öffentlichkeit kommuniziert oder erhebliche finanzielle Aufwände zur Kommunikation der Rufnummer getätigt wurden. Die Zuteilung ist dabei auf maximal sechs Monate zu befristen. Es darf für die zugeteilte Rufnummer nur ein Tonband eingerichtet werden, das auf die Nichterreichbarkeit des Dienstes hinweist und gegebenenfalls auf eine andere Rufnummer verweist. Bei Nachrichtendiensten kann diese Information mittels einer Nachricht an den Nutzer kommuniziert werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.

Stand vor dem 29.06.2012

In Kraft vom 07.07.2009 bis 29.06.2012
Grundsätze der Rufnummernzuteilung
  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag sind von der RTR-GmbH – abhängig vom jeweiligen Rufnummernbereich – Rufnummern oder Teile davon, sowie Betreiberkennzahlen in Zusammenhang mit dem Betreiberauswahl-Präfix an Kommunikationsdienstebetreiber, Kommunikationsnetzbetreiber oder Dienstleister zur Nutzung befristet auf mindestens 180 Tage zuzuteilen.
  2. (1a)Absatz eins a,Eine Zuteilung gemäß Abs. 1 geht für genutzte Rufnummern dann in eine unbefristete Zuteilung über, wenn eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 vor Ablauf der im Bescheid festgesetzten Frist erfolgt ist.Eine Zuteilung gemäß Absatz eins, geht für genutzte Rufnummern dann in eine unbefristete Zuteilung über, wenn eine Anzeige gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vor Ablauf der im Bescheid festgesetzten Frist erfolgt ist.
  3. (2)Absatz 2,Natürliche Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, oder juristische Personen ohne Sitz in Österreich, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008BGBl. I Nr. 111/2010 namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der RTR-GmbH binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die RTR-GmbH bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der RTR-GmbH vornehmen.Natürliche Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, oder juristische Personen ohne Sitz in Österreich, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5111 aus 20082010, namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der RTR-GmbH binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die RTR-GmbH bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der RTR-GmbH vornehmen.
  4. (3)Absatz 3,Jegliche Änderungen hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Person des Zuteilungsinhabers betreffend Namen, Firmenwortlaut, Rechtspersönlichkeit und Anschrift sowie
    2. 2.Ziffer 2der Zuteilungsvoraussetzungen des Zuteilungsinhabers gemäß den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung
    sind der RTR-GmbH unverzüglich anzuzeigen.
  5. (4)Absatz 4,Zugeteilte Rufnummern dürfen nur vom Zuteilungsinhaber genutzt werden. Davon ausgenommen ist der Fall, dass dem Zuteilungsinhaber gemäß § 65 Abs. 1 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 von der RTR-GmbH das Recht gewährt wurde, untergeordnete Adressierungselemente selbstständig zu verwalten.Zugeteilte Rufnummern dürfen nur vom Zuteilungsinhaber genutzt werden. Davon ausgenommen ist der Fall, dass dem Zuteilungsinhaber gemäß Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz TKG 2003 von der RTR-GmbH das Recht gewährt wurde, untergeordnete Adressierungselemente selbstständig zu verwalten.
  6. (5)Absatz 5,Teilnehmer, denen Rufnummern ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber im Bereich für geografische Rufnummern, mobile Rufnummern oder standortunabhängige Rufnummern von einem Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 vertraglich zugewiesen wurden, dürfen untergeordnete Adressierungselemente ebenfalls selbstständig im Sinne von § 65 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 verwalten. Derartige Verträge sind vom Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 der RTR-GmbH anzuzeigen.Teilnehmer, denen Rufnummern ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber im Bereich für geografische Rufnummern, mobile Rufnummern oder standortunabhängige Rufnummern von einem Zuteilungsinhaber gemäß Absatz eins, vertraglich zugewiesen wurden, dürfen untergeordnete Adressierungselemente ebenfalls selbstständig im Sinne von Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz TKG 2003 verwalten. Derartige Verträge sind vom Zuteilungsinhaber gemäß Absatz eins, der RTR-GmbH anzuzeigen.
  7. (6)Absatz 6,Der Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 hat die Rufnummern, die einem Teilnehmer gemäß Abs. 5 vertraglich zugewiesen wurden, der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen sowie anzugeben, an welchen Teilnehmer diese zugewiesen wurden.Der Zuteilungsinhaber gemäß Absatz eins, hat die Rufnummern, die einem Teilnehmer gemäß Absatz 5, vertraglich zugewiesen wurden, der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen sowie anzugeben, an welchen Teilnehmer diese zugewiesen wurden.
  8. (7)Absatz 7,Teilnehmer, denen Rufnummern gemäß Abs. 4 oder 5 nicht vertraglich ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesen wurden, dürfen diese Rufnummern ausschließlich selbst nutzen.Teilnehmer, denen Rufnummern gemäß Absatz 4, oder 5 nicht vertraglich ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesen wurden, dürfen diese Rufnummern ausschließlich selbst nutzen.
  9. (8)Absatz 8,Ein Teilnehmer, der ein Nutzungsrecht gemäß Abs. 4 oder 7 an einer Rufnummer in den Bereichen 5 für private Netze, 718, 720, 780, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 oder im Zugangskennzahlbereich 118 hat, ist berechtigt, rufnummernbezogene Dienste bei unterschiedlichen Kommunikationsdienstebetreibern zu nutzen.Ein Teilnehmer, der ein Nutzungsrecht gemäß Absatz 4, oder 7 an einer Rufnummer in den Bereichen 5 für private Netze, 718, 720, 780, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 oder im Zugangskennzahlbereich 118 hat, ist berechtigt, rufnummernbezogene Dienste bei unterschiedlichen Kommunikationsdienstebetreibern zu nutzen.
  10. (9)Absatz 9,Das Nutzungsrecht an einer Rufnummer umfasst auch alle jene davon abgeleiteten Identitäten für Dienste, die in Zusammenhang mit der Integrität des Rufnummernraumes stehen.
  11. (10)Absatz 10,parameterKommunikationsparameter, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind, können auf Antrag für nicht kommerzielle Testzwecke im Rahmen von Betriebsversuchen für sechs Monate befristet zugeteilt werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.
  12. (11)Absatz 11,In begründeten Einzelfällen können Rufnummern oder Rufnummernbereiche von der Zuteilung ausgenommen werden. Diese werden jeweils auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht.
  13. (12)Absatz 12,Rufnummern, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind oder für die aufgrund der Bestimmungen des dritten Abschnittes keine Zuteilung erfolgt, können auf begründeten Antrag zugeteilt werden, wenn diese bereits irrtümlich einer breiten Öffentlichkeit kommuniziert oder erhebliche finanzielle Aufwände zur Kommunikation der Rufnummer getätigt wurden. Die Zuteilung ist dabei auf maximal sechs Monate zu befristen. Es darf für die zugeteilte Rufnummer nur ein Tonband eingerichtet werden, das auf die Nichterreichbarkeit des Dienstes hinweist und gegebenenfalls auf eine andere Rufnummer verweist. Bei Nachrichtendiensten kann diese Information mittels einer Nachricht an den Nutzer kommuniziert werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten