§ 22 FAG 2024 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Finanzausgleichsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Die im § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die im Paragraph 17, Absatz eins und 3, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz eins, sowie im Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Die im § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die im Paragraph 17, Absatz eins und 3, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz eins, sowie im Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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