Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 % festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.
(3)Absatz 3,Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
1.Ziffer einsLustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 16 Abs. 1 Z 9, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG;Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9,, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 GSpG;
2.Ziffer 2ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;
3.Ziffer 3Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 13;Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 13,;
4.Ziffer 4Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
5.Ziffer 5Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, StVO 1960. Ausgenommen sind:
a)Litera aEinsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraphen 26 und 26 a StVO 1960;
b)Litera bFahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß Paragraph 27, StVO 1960;
c)Litera cFahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5, StVO 1960 gekennzeichnet sind;
d)Litera dFahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5 a, StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e)Litera eFahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
f)Litera fFahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g)Litera gFahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(4)Absatz 4,Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2028
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