§ 21 FAG 2024 Kompetenzverteilung beim Wohnbauförderungsbeitrag

FAG 2024 - Finanzausgleichsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags (§ 16 Abs. 1 Z 3) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2028
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