§ 26 FAG 2024 Finanzzuweisung an Gemeinden – Strukturfonds

FAG 2024 - Finanzausgleichsgesetz 2024

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund stellt den Gemeinden jährlich 120 Millionen Euro für einen Strukturfonds in Form einer Finanzzuweisung zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2,Die Mittel sind wie folgt auf die Gemeinden zu verteilen:
    1. a)Litera aEinwohnerentwicklung: Maßstab sind 50 % der bundesweiten Entwicklung der im laufenden Jahr anzuwendenden Volkszahl im Vergleich zu der vor vier Jahren anzuwendenden Volkszahl. Je Einwohner, mit der sich die Einwohnerzahl einer Gemeinde in diesem Zeitraum unter bzw. über diesem Niveau entwickelt hat, wird ein Betrag von 500 Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.
    2. b)Litera bAbhängigenquote: Maßstab sind 110 % der bundesweiten Abhängigenquote, die als Anteil der Einwohner, die unter 15 oder über 64 Jahre alt sind, im Verhältnis zu den Einwohnern im Alter von 15 bis 64 ermittelt wird. Je Einwohner, mit der die Abhängigenquote der Gemeinde über bzw. unter diesem Niveau liegt, wird ein Betrag von 200 Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.
    3. c)Litera cFinanzkraft aus den Einnahmen aus Grundsteuer und Kommunalsteuer: Maßstab sind 75 % der bundesweiten Finanzkraft je Einwohner im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2. 10 % der Differenz zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und diesem Niveau werden bei einer Finanzkraft unter diesem Niveau als positiver, sonst als negativer Wert angerechnet.Finanzkraft aus den Einnahmen aus Grundsteuer und Kommunalsteuer: Maßstab sind 75 % der bundesweiten Finanzkraft je Einwohner im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, 10 % der Differenz zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und diesem Niveau werden bei einer Finanzkraft unter diesem Niveau als positiver, sonst als negativer Wert angerechnet.
    4. d)Litera dErmittlung des landesweisen Anteils: Je Gemeinde werden die Beträge gemäß lit. a bis c zusammengezählt; die Summe der positiven Beträge bildet die Landesquote. Der Gesamtbetrag von 120 Millionen Euro wird landesweise im Verhältnis der Landesquoten verteilt.Ermittlung des landesweisen Anteils: Je Gemeinde werden die Beträge gemäß Litera a bis c zusammengezählt; die Summe der positiven Beträge bildet die Landesquote. Der Gesamtbetrag von 120 Millionen Euro wird landesweise im Verhältnis der Landesquoten verteilt.
    5. e)Litera eVerteilung innerhalb der Länder: Bei diesem Verteilungsschritt werden nur diejenigen Gemeinden berücksichtigt, bei denen die Summe der Beträge gemäß lit. a bis c positiv ist. Berücksichtigt werden außerdem nur Gemeinden, die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben. Die landesweisen Anteile werden innerhalb des Landes auf diejenigen Gemeinden verteilt, deren Summe aus den Beträgen für die Einwohnerentwicklung gemäß lit. a und für die Finanzkraft gemäß lit. c positiv und höher als drei Euro je Einwohner ist, und zwar im Verhältnis dieser Summen.Verteilung innerhalb der Länder: Bei diesem Verteilungsschritt werden nur diejenigen Gemeinden berücksichtigt, bei denen die Summe der Beträge gemäß Litera a bis c positiv ist. Berücksichtigt werden außerdem nur Gemeinden, die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben. Die landesweisen Anteile werden innerhalb des Landes auf diejenigen Gemeinden verteilt, deren Summe aus den Beträgen für die Einwohnerentwicklung gemäß Litera a und für die Finanzkraft gemäß Litera c, positiv und höher als drei Euro je Einwohner ist, und zwar im Verhältnis dieser Summen.
    6. f)Litera fDie Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2028
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 FAG 2024


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 FAG 2024 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 FAG 2024


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 FAG 2024


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 FAG 2024 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FAG 2024 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 FAG 2024
§ 27 FAG 2024