Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 30 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 11 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Dieser Betrag ist vom Bund an die Länder in folgendem Verhältnis zu überweisen:Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 30 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 11, Absatz eins,) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Dieser Betrag ist vom Bund an die Länder in folgendem Verhältnis zu überweisen:
Burgenland
0,37 %
Kärnten
1,92 %
Niederösterreich
2,62 %
Oberösterreich
6,84 %
Salzburg
9,16 %
Steiermark
8,85 %
Tirol
6,76 %
Vorarlberg
7,95 %
Wien
55,53 %
Die Länder überweisen aus diesen Mitteln folgenden Gemeinden einen Vorausanteil in folgender Höhe:
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2028
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