Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 31,518 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
1.Ziffer einsLänder und Gemeinden, die dem Bühnenverein österreichischer Bundesländer & Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 27 379 440 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
2.Ziffer 2Für den gleichen Zweck erhalten bei ansonsten gleichen Voraussetzungen das Land Vorarlberg 691 335 Euro und das Land Wien 3 447 225 Euro jährlich.
3.Ziffer 3Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2023 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, hat sich nach den im Jahre 2023 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Ziffer eins, genannten auf die in Ziffer 2, genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
4.Ziffer 4Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2023 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Bühnenverein österreichischer Bundesländer & Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2023 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Ziffer 3, erhalten hat, aus dem Bühnenverein österreichischer Bundesländer & Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Ziffer eins und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
5.Ziffer 5Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 31,518 Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung außergewöhnlicher Investitionen in Theater im Sinne des Abs. 1 erster Satz aufstocken.Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 31,518 Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung außergewöhnlicher Investitionen in Theater im Sinne des Absatz eins, erster Satz aufstocken.
(2)Absatz 2,Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 11 Abs. 6 Z 3 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2,) sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 bis 2034 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Zweckzuschüsse in Höhe von 4,81 Millionen jährlich.
1.Ziffer einsDiese Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
Burgenland
4,4 %
Kärnten
6,8 %
Niederösterreich
38,8 %
Oberösterreich
21,5 %
Salzburg
4,6 %
Steiermark
15,9 %
Tirol
7,3 %
Vorarlberg
0,2 %
Wien
0,5 %
2.Ziffer 2
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2028
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