Gesamte Rechtsvorschrift FAG 2024

Finanzausgleichsgesetz 2024

FAG 2024
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 FAG 2024 (§§ 2 bis 4 F-VG 1948)


Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben
  1. (1)Absatz eins,Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102, B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
    2. 2.Ziffer 2Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Ziffer eins, angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2,Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:Bei den nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG den Ländern bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:
    1. 1.Ziffer einsDas Land trägt den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Der Bund ersetzt dem Land allerdings den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden, sowie den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zu entlohnen wären.Das Land trägt den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Absatz eins, sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Der Bund ersetzt dem Land allerdings den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden, sowie den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Absatz eins, in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema römisch zwei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zu entlohnen wären.
    2. 2.Ziffer 2Der Bund trägt den sonstigen Aufwand unmittelbar. Darunter fällt insbesondere der Aufwand für Lieferungen und Leistungen Dritter für Betrieb und Erhaltung (einschließlich solcher für Baumschnitte), für Grunderwerb (einschließlich Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, Gebühren und Verwaltungsabgaben, Grundbesitz einschließlich Grundsteuer) und für Beiträge, Beihilfen und Förderungsmittel für Dritte.
    3. 3.Ziffer 3Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148/1985, Anwendung findet.Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, Anwendung findet.

§ 2 FAG 2024 Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen


Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

§ 3 FAG 2024 Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz


Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten. Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.

§ 4 FAG 2024 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen


  1. (1)Absatz eins,Die Länder leisten zu den Kosten der stationären Behandlung sowie Betreuung von Insassinnen und Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, einen Beitrag in Höhe von 12 749 430,46 Euro jährlich.Die Länder leisten zu den Kosten der stationären Behandlung sowie Betreuung von Insassinnen und Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, einen Beitrag in Höhe von 12 749 430,46 Euro jährlich.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach folgenden Anteilen:

Burgenland

384 239,12 Euro

Kärnten

883 612,55 Euro

Niederösterreich

2 147 975,16 Euro

Oberösterreich

1 965 172,64 Euro

Salzburg

818 798,96 Euro

Steiermark

1 760 399,05 Euro

Tirol

1 043 329,09 Euro

Vorarlberg

515 580,57 Euro

Wien

3 230 323,32 Euro

  1. (3)Absatz 3,Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 20. Dezember eines jeden Jahres an den Bund (Bundesministerium für Justiz) zu überweisen.Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Absatz 2, sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 20. Dezember eines jeden Jahres an den Bund (Bundesministerium für Justiz) zu überweisen.

§ 5 FAG 2024 Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union


  1. (1)Absatz eins,In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erwachsen.In den Fällen des Artikel 10, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1992,, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erwachsen.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines unionsrechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
  3. (3)Absatz 3,Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines unionsrechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.

§ 6 FAG 2024 Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrerinnen und Landes- und Religionslehrer


  1. (1)Absatz eins,Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrerinnen und Landeslehrer genannt)
    1. 1.Ziffer einsan öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100 % im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,
    2. 2.Ziffer 2an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 %.an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 %.
  2. (2)Absatz 2,Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrerinnen und Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrerinnen und Religionslehrer tätig sind.Den Aufwand, der auf Grund des Paragraph 7, des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrerinnen und Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrerinnen und Religionslehrer tätig sind.
  3. (3)Absatz 3,Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrerinnen und Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen Hochschulen erfüllen, in voller Höhe.Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß Paragraph 59 a, Absatz 4 und 5 und Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrerinnen und Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen Hochschulen erfüllen, in voller Höhe.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den Paragraphen 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, bleiben unberührt.
  5. (5)Absatz 5,Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrerinnen und Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrerinnen und Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrerinnen und Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Absatz eins, genannten Lehrerinnen und Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrerinnen und Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Absatz eins, genannten Lehrerinnen und Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.
  6. (6)Absatz 6,Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrerinnen und Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.Zu den Kosten der Besoldung nach den Absatz eins und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Absatz eins, genannten Lehrerinnen und Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.
  7. (7)Absatz 7,Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.Auf die Ersätze nach den Absatz eins, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.
  8. (8)Absatz 8,Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Abs. 1 Z 1 für Personalausgaben für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen in den Jahren 2024 bis 2028 einen Kostenersatz in Höhe von 25 Millionen Euro jährlich. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Absatz eins, Ziffer eins, für Personalausgaben für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen in den Jahren 2024 bis 2028 einen Kostenersatz in Höhe von 25 Millionen Euro jährlich. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
  9. (9)Absatz 9,Unbeschadet der bisherigen Initiativen der Länder im Bereich der administrativen Unterstützung ersetzt der Bund zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben den Ländern von den Kosten der Bereitstellung der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 66,67 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 15 Millionen Euro pro Schuljahr. Dieser Höchstbetrag ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Bis zu diesem Höchstbetrag je Land sind für die Ersätze auf Grund monatlicher Anforderungen so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Bestimmungen des Abs. 7 zweiter bis vorletzter Satz gelten für das administrative Assistenzpersonal sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.Unbeschadet der bisherigen Initiativen der Länder im Bereich der administrativen Unterstützung ersetzt der Bund zur Entlastung des Lehrpersonals von administrativen Aufgaben den Ländern von den Kosten der Bereitstellung der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 66,67 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 15 Millionen Euro pro Schuljahr. Dieser Höchstbetrag ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Bis zu diesem Höchstbetrag je Land sind für die Ersätze auf Grund monatlicher Anforderungen so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Bestimmungen des Absatz 7, zweiter bis vorletzter Satz gelten für das administrative Assistenzpersonal sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.
  10. (10)Absatz 10,Unbeschadet der bisherigen Initiativen der Länder im Bereich der Schulsozialarbeit ersetzt der Bund den Ländern von den Kosten der weiteren Bereitstellung des psychosozialen Unterstützungspersonals (Schulsozialarbeit) an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 50 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 7 Millionen Euro pro Schuljahr zur psychosozialen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler. Dieser Höchstbetrag ist auf die Länder nach dem Verhältnis der Zahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler des jeweils vorangegangenen Schuljahres aufzuteilen. Bis zu diesem Höchstbetrag je Land sind für die Ersätze auf Grund monatlicher Anforderungen so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Das für die Umsetzung erforderliche Personal wird vom Bund bereitgestellt, der sich zur Erfüllung im Wege eines In-House-Auftrags auch eines externen Trägers bedienen kann. Die Bestimmungen des Abs. 7 zweiter bis vorletzter Satz gelten für das psychosoziale Unterstützungspersonal sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.Unbeschadet der bisherigen Initiativen der Länder im Bereich der Schulsozialarbeit ersetzt der Bund den Ländern von den Kosten der weiteren Bereitstellung des psychosozialen Unterstützungspersonals (Schulsozialarbeit) an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 50 % (Aktivitätsbezüge), höchstens jedoch 7 Millionen Euro pro Schuljahr zur psychosozialen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler. Dieser Höchstbetrag ist auf die Länder nach dem Verhältnis der Zahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler des jeweils vorangegangenen Schuljahres aufzuteilen. Bis zu diesem Höchstbetrag je Land sind für die Ersätze auf Grund monatlicher Anforderungen so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Das für die Umsetzung erforderliche Personal wird vom Bund bereitgestellt, der sich zur Erfüllung im Wege eines In-House-Auftrags auch eines externen Trägers bedienen kann. Die Bestimmungen des Absatz 7, zweiter bis vorletzter Satz gelten für das psychosoziale Unterstützungspersonal sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.

§ 7 FAG 2024 Landesumlage


Die Landesumlage darf 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen. Die Landesumlage darf 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz) nicht übersteigen.

§ 8 FAG 2024 Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen


  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.
  2. (2)Absatz 2,Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.

§ 9 FAG 2024 (§§ 5 bis 11 F-VG 1948)


A. Ausschließliche Bundesabgaben

Ausschließliche Bundesabgaben sind

  1. 1.Ziffer einsdie Abgabe von Zuwendungen, die Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, die Digitalsteuer, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent;die Abgabe von Zuwendungen, die Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, die Digitalsteuer, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent;
  2. 2.Ziffer 2die Stempel- und Rechtsgebühren, die Glücksspielabgabe mit Ausnahme der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;die Stempel- und Rechtsgebühren, die Glücksspielabgabe mit Ausnahme der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (Paragraph 48 a, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
  3. 3.Ziffer 3die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.

§ 10 FAG 2024 B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben


Gemeinschaftliche Bundesabgaben
  1. (1)Absatz eins,Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Mindeststeuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Paketsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.
  2. (2)Absatz 2,Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind bei der Umsatzsteuer abzuziehen:Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind bei der Umsatzsteuer abzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsfür den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996;für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den Paragraphen eins bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,;
    2. 2.Ziffer 2ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes gemäß § 31 Abs. 11 bis 16 des ORF-Gesetzes, BGBl. Nr. 379/1984;ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes gemäß Paragraph 31, Absatz 11 bis 16 des ORF-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,;
    3. 3.Ziffer 3für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich;
    4. 4.Ziffer 4ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zur Finanzierung dieser Ausgaben;ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zur Finanzierung dieser Ausgaben;
    5. 5.Ziffer 5ein Betrag in Höhe der Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 17 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. I Nr. 185/1993, soweit diese Ausgaben nicht gemäß § 51 Abs. 5a oder Abs. 5f Z 1 und 2 UFG aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken sind.ein Betrag in Höhe der Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft gemäß Paragraph 17, des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1993,, soweit diese Ausgaben nicht gemäß Paragraph 51, Absatz 5 a, oder Absatz 5 f, Ziffer eins und 2 UFG aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken sind.
    Vor der Teilung sind dem Aufkommen an Einkommensteuer jährlich 1 250 Millionen Euro hinzuzurechnen. Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug und Hinzurechnung dieser Beträge zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 11 FAG 2024 Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben


  1. (1)Absatz eins,Die Erträge der im § 10 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:Die Erträge der im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

Bund

Länder

Gemeinden

Grunderwerbsteuer

5,702

0,556

93,742

Bodenwertabgabe

4,000

96,000

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel

67,934

20,217

11,849

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Mindeststeuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Paketsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.

§ 12 FAG 2024 Plafondierung der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde


Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 % der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 % wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 13 FAG 2024 Gemeindeweise Unterverteilung der Anteile der Gemeinden


  1. (1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 11 Abs. 6 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 12,8 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel, Abs. 5).Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im Paragraph 11, Absatz 6, angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 12,8 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel, Absatz 5,).
  2. (2)Absatz 2,Weiters sind vor der gemeindeweisen Verteilung von den Ländern (ohne Wien) Beträge in Höhe des Zweckzuschusses des Bundes gemäß § 29 Abs. 3 auszuscheiden und zur Mitfinanzierung der Kostenbeiträge an die Gemeinden für Eisenbahnkreuzungen zu verwenden.Weiters sind vor der gemeindeweisen Verteilung von den Ländern (ohne Wien) Beträge in Höhe des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, auszuscheiden und zur Mitfinanzierung der Kostenbeiträge an die Gemeinden für Eisenbahnkreuzungen zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsDie Gemeinden erhalten einen Betrag je Einwohner gemäß Abs. 6 und 7.Die Gemeinden erhalten einen Betrag je Einwohner gemäß Absatz 6 und 7,
    2. 2.Ziffer 2Die Gemeinden bis 10 000 Einwohner erhalten einen Betrag je Nächtigung gemäß Abs. 8.Die Gemeinden bis 10 000 Einwohner erhalten einen Betrag je Nächtigung gemäß Absatz 8,
    3. 3.Ziffer 3Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
    4. 4.Ziffer 4Gemeinden mit einer Ertragsanteile-Entwicklung gegenüber dem Vorjahr unter einem Mindestniveau erhalten eine Aufstockung gemäß Abs. 9.Gemeinden mit einer Ertragsanteile-Entwicklung gegenüber dem Vorjahr unter einem Mindestniveau erhalten eine Aufstockung gemäß Absatz 9,
  4. (4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 1 gebildeten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel werden um die Ländertöpfe gemäß § 27 Abs. 2 erhöht.Die gemäß Absatz eins, gebildeten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel werden um die Ländertöpfe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erhöht.
  5. (5)Absatz 5,Die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind von den Ländern auf Basis landesrechtlicher Regelungen für folgende Zwecke zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsFörderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit einschließlich solcher in Form von Gemeindeverbänden;
    2. 2.Ziffer 2Unterstützung strukturschwacher Gemeinden;
    3. 3.Ziffer 3Förderung von Gemeindezusammenlegungen einschließlich solcher, die in den jeweils letzten zehn Jahren erfolgt sind;
    4. 4.Ziffer 4landesinterner Finanzkraftausgleich zwischen den Gemeinden unter Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen;
    5. 5.Ziffer 5Bedarfszuweisungen an Gemeinden.
    Zumindest 20 % der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind für die Zwecke gemäß den Z 1 bis 3 zu verwenden. In einzelnen Jahren nicht für diese Zwecke verwendete Mittel können für die weiteren Zwecke verwendet werden, allerdings sind die genannten Prozentsätze bei der Gesamtbetrachtung der Finanzausgleichsperiode zu erreichen. Die Länder informieren den Bundesminister für Finanzen zumindest alle zwei Jahre über die Verwendung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel.Zumindest 20 % der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind für die Zwecke gemäß den Ziffer eins bis 3 zu verwenden. In einzelnen Jahren nicht für diese Zwecke verwendete Mittel können für die weiteren Zwecke verwendet werden, allerdings sind die genannten Prozentsätze bei der Gesamtbetrachtung der Finanzausgleichsperiode zu erreichen. Die Länder informieren den Bundesminister für Finanzen zumindest alle zwei Jahre über die Verwendung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel.
  6. (6)Absatz 6,Die Gemeinden erhalten jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl

bis 10.000

10.001 bis 20.000

20.001 bis 50.000

über 50.000

Burgenland

0,00

135,91

135,91

135,91

Kärnten

0,00

108,00

128,52

128,52

Niederösterreich

0,00

153,83

153,83

153,83

Oberösterreich

0,00

117,89

128,04

128,04

Salzburg

0,00

151,01

186,03

218,60

Steiermark

0,00

103,69

103,69

147,28

Tirol

0,00

170,71

170,71

225,12

Vorarlberg

0,00

146,02

175,01

175,01

Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 300 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, erhalten einen weiteren Betrag vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Dieser weitere Betrag wird mit folgender Formel ermittelt: Differenz zum Vorausanteil der nächsthöheren Einwohnerklasse x Einwohnerzahl der oberen Bereichsgrenze / Differenz zwischen der Einwohnerzahl der oberen Bereichsgrenze und derjenigen der unteren Bereichsgrenze. Statutarstädte mit 20 001 bis 45 000 Einwohnern erhalten zusätzlich jährlich 60,43 Euro je Einwohner, Statutarstädte mit 45 001 bis 50 000 Einwohnern erhalten einen zusätzlichen jährlichen Betrag je Einwohner, der mit folgender Formel ermittelt wird: 60,43 / 5 000 x (50 000 – Einwohnerzahl der Gemeinde).

§ 14 FAG 2024 Vorschüsse und Abrechnungen


  1. (1)Absatz eins,Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben und für Resteingänge aus Abgaben, deren Rechtsgrundlagen außer Kraft getreten sind, zulässig. Den Abzügen gemäß § 11 Abs. 3 sind die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hierbei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden.Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben und für Resteingänge aus Abgaben, deren Rechtsgrundlagen außer Kraft getreten sind, zulässig. Den Abzügen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, sind die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hierbei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 13 Abs. 3 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 23. desselben Monats zu überweisen.Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 23. desselben Monats zu überweisen.
  3. (3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Absatz eins und 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.
  4. (4)Absatz 4,Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1, 2 und 3 gebührt den Gemeinden auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer im Jahr 2024 ein Vorschuss in Höhe von 300 Millionen Euro, im Jahr 2025 ein Vorschuss in Höhe von 200 Millionen Euro und im Jahr 2026 ein Vorschuss in Höhe von 100 Millionen Euro. Der jeweilige Vorschuss ist gemeinsam mit den im März fälligen Vorschüssen zu überweisen.Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Absatz eins, 2 und 3 gebührt den Gemeinden auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer im Jahr 2024 ein Vorschuss in Höhe von 300 Millionen Euro, im Jahr 2025 ein Vorschuss in Höhe von 200 Millionen Euro und im Jahr 2026 ein Vorschuss in Höhe von 100 Millionen Euro. Der jeweilige Vorschuss ist gemeinsam mit den im März fälligen Vorschüssen zu überweisen.

§ 15 FAG 2024 Zuschlagsabgaben


  1. (1)Absatz eins,Zuschlagsabgaben sind die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben.
  2. (2)Absatz 2,Das Ausmaß der Zuschläge darf 150 % zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nicht übersteigen und ist durch den Landesgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch allfälliger Anteile der Gemeinden für alle Steuertatbestände eines Landes einheitlich festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Erträge aus den Zuschlägen der Länder (Gemeinden) werden von der Finanzverwaltung des Bundes im jeweils darauffolgenden Monat überwiesen. Insoweit die Landesgesetzgebung eine Beteiligung der Gemeinden an den Zuschlägen vorsieht, werden diese Anteile vom Land an die Gemeinden weitergeleitet. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, dem Land die für eine Aufteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

§ 16 FAG 2024 C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben


  1. (1)Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundsteuer;
    2. 2.Ziffer 2die Kommunalsteuer;
    3. 3.Ziffer 3der Wohnbauförderungsbeitrag;
    4. 4.Ziffer 4Zweitwohnsitzabgaben;
    5. 4a.Ziffer 4 aAbgaben auf Wohnungsleerstände;
    6. 5.Ziffer 5die Feuerschutzsteuer;
    7. 6.Ziffer 6Fremdenverkehrsabgaben;
    8. 7.Ziffer 7Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    9. 8.Ziffer 8Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    10. 9.Ziffer 9Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    11. 10.Ziffer 10Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Sportförderungsabgaben;
    12. 11.Ziffer 11Abgaben auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;Abgaben auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,;
    13. 12.Ziffer 12Abgaben für das Halten von Tieren;
    14. 13.Ziffer 13Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    15. 14.Ziffer 14Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    16. 15.Ziffer 15Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    17. 16.Ziffer 16Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    18. 17.Ziffer 17die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
    19. 18.Ziffer 18Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten Behörden der Länder;Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG betrauten Behörden der Länder;
    20. 19.Ziffer 19Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960.Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 4, 9, 12, 13, 14, 16 und 19 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 2, 4, 9, 12, 13, 14, 16 und 19 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 17, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. (3)Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

§ 17 FAG 2024 D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes


  1. (1)Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 % festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.
  3. (3)Absatz 3,Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsLustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 16 Abs. 1 Z 9, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG;Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9,, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 GSpG;
    2. 2.Ziffer 2ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;
    3. 3.Ziffer 3Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 13;Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 13,;
    4. 4.Ziffer 4Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
    5. 5.Ziffer 5Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, StVO 1960. Ausgenommen sind:
      1. a)Litera aEinsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraphen 26 und 26 a StVO 1960;
      2. b)Litera bFahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß Paragraph 27, StVO 1960;
      3. c)Litera cFahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5, StVO 1960 gekennzeichnet sind;
      4. d)Litera dFahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5 a, StVO 1960 gekennzeichnet sind;
      5. e)Litera eFahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
      6. f)Litera fFahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
      7. g)Litera gFahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
  4. (4)Absatz 4,Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

§ 19 FAG 2024 Interkommunaler Finanzausgleich für die Erträge aus der Kommunalsteuer


  1. (1)Absatz eins,Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (§ 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.

§ 20 FAG 2024 Kompetenzverteilung bei der Grundsteuer und bei der Feuerschutzsteuer


  1. (1)Absatz eins,Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 16 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 16 Abs. 1 Z 5) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die RegelungDie Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) und der Feuerschutzsteuer (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die Regelung
    1. 1.Ziffer einsder zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157/1951), undder zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1951,), und
    2. 2.Ziffer 2der Erhebung und der Verwaltung
    der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186 Abs. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der Paragraphen 186, Absatz eins und 194 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.
  2. (2)Absatz 2,Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:

Burgenland

3,156 %

Kärnten

7,109 %

Niederösterreich

19,469 %

Oberösterreich

17,803 %

Salzburg

7,027 %

Steiermark

14,357 %

Tirol

8,854 %

Vorarlberg

5,181 %

Wien

17,044 %

  1. (3)Absatz 3,Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. Paragraph 10, Absatz 2, ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

§ 21 FAG 2024 Kompetenzverteilung beim Wohnbauförderungsbeitrag


Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags (§ 16 Abs. 1 Z 3) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 22 FAG 2024 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


Die im § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die im Paragraph 17, Absatz eins und 3, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz eins, sowie im Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 23 FAG 2024 (§§ 12 und 13 F-VG 1948)


Zukunftsfonds
  1. (1)Absatz eins,Der Bund stellt den Ländern jährlich Mittel für einen Zukunftsfonds in Form einer Finanzzuweisung in folgender Höhe zur Verfügung:
    1. 1.Ziffer einsim Jahr 2024: 1 100 Millionen Euro,
    2. 2.Ziffer 2im Jahr 2025: 1 133 Millionen Euro,
    3. 3.Ziffer 3im Jahr 2026: 1 161 Millionen Euro,
    4. 4.Ziffer 4im Jahr 2027: 1 187 Millionen Euro,
    5. 5.Ziffer 5im Jahr 2028: 1 211 Millionen Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Anteile richten sich nach der Volkszahl.
  3. (3)Absatz 3,Die Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen. Es sind jedenfalls 50 % der Mittel des für die Elementarpädagogik vorgesehenen jeweiligen Landestopfes an die Gemeinden des jeweiligen Landes unmittelbar weiterzuleiten. Die Aufteilung des 50 %-Anteils auf die Gemeinden des jeweiligen Landes richtet sich zu 50 % nach der Volkszahl und zu 50 % nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
  4. (4)Absatz 4,Die Mittel des Zukunftsfonds sind von den Ländern und deren Gemeinden zur Erreichung folgender Ziele zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsIm Bereich Elementarpädagogik 45,5 % (2024: 500 Millionen Euro) der Mittel:
      1. a)Litera aDie Länder und Gemeinden werden im Sinne einer gesicherten Versorgung mit Betreuungsplätzen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel alle Anstrengungen unternehmen, um bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode die Zahl der Betreuungsplätze und der Betreuungsquoten zu erhöhen, wobei auch bedarfsgerechte Öffnungszeiten sowohl hinsichtlich der Stunden pro Tag und der Wochen pro Jahr berücksichtigt werden. Dies kann durch den Ausbau der Betreuungsplätze insbesondere für unter Dreijährige, den Ausbau der Öffnungszeiten bzw. der VIF-Konformität und die Verbesserung der Qualität (Fachkraft-Kind-Schlüssel, Gruppengröße) erfolgen. Der Mitteleinsatz deckt sowohl infrastrukturelle Kosten als auch den Personalaufwand ab.
      2. b)Litera bJedes Land hat am Ende der Finanzausgleichsperiode eine Betreuungsquote unter Berücksichtigung der Betreuung durch Tageseltern bei den unter Dreijährigen von 38 % zu erreichen oder hat diese Quote um mindestens 1 Prozentpunkt pro Jahr zu erhöhen, wobei eine darüber hinausgehende jährliche Steigerung des verfügbaren Angebots angestrebt werden soll.
    2. 2.Ziffer 2Im Bereich Wohnen und Sanieren 27,25 % (2024: 300 Millionen Euro) der Mittel:
      1. a)Litera aDie Länder und Gemeinden werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zusätzliche Anstrengungen unternehmen, dass leistbarer Wohnraum zur Verfügung steht bzw. durch Sanierungen erhalten wird. Dies kann insbesondere durch eine verstärkte Förderung des gemeinnützigen Wohnbaus, Sanierungen (insbesondere thermische Sanierungen) des Bestandes, Nachverdichtung oder Wohnraummobilisierung erfolgen, wobei eine bodenschonende Baulandnutzung berücksichtigt wird.
      2. b)Litera bJedes Land hat bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 04.05.2016, eine Renovierungsquote der öffentlichen Gebäude in Höhe von 3 % zu erreichen oder gleichwertige Energiesparmaßnahmen gemäß dem alternativen Ansatz dieser Richtlinie zu setzen. Dafür erstellen die Länder eine Auflistung der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² aufweisen. Darüber hinaus hat jedes Land eines der beiden folgenden Ziele zu erreichen:
        1. ba)Sub-Litera, b, aIn der Finanzausgleichsperiode sind Maßnahmen der Wohnbausanierung mit durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in Höhe von zumindest 30 % der durchschnittlichen Jahreserträge am Wohnbauförderungsbeitrag der Jahre 2018 bis 2022 im Budget vorzusehen oder dieser Anteil um mindestens 2 Prozentpunkte pro Jahr zu erhöhen.
        2. bb)Sub-Litera, b, bBis zum Ende der Finanzausgleichsperiode muss die Anzahl jener Wohneinheiten, die im Rahmen von Bestandssanierungen, Zubau, Einbau und Aufstockungssanierungen, Abbruch-Neubau-Sanierungen, Verdichtungssanierungen, Baulückenschlüssen in Siedlungsschwerpunkten, Neubauten auf Flächen mit ÖV-Güteklasse A, B und C sowie Neuerrichtungen auf bereits versiegelten Flächen gefördert werden, im Durchschnitt der Finanzausgleichsperiode über der Anzahl jener geförderten Wohneinheiten liegen, die durch Neuerrichtungen auf bislang nicht versiegelten Flächen neu errichtet werden.
    3. 3.Ziffer 3Im Bereich Umwelt und Klima 27,25 % (2024: 300 Millionen Euro) der Mittel:
      1. a)Litera aDie Länder und Gemeinden werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel spezifische Maßnahmen setzen, die zu einer Erhöhung des Anteiles erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch führen. Derartige Maßnahmen umfassen u.a. Investitionen in erneuerbare Energieträger (z. B. Photovoltaikanlagen auf Dächern öffentlicher Gebäude), in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, als auch Maßnahmen im Verkehrsbereich und Investitionen und Förderungen für nachhaltige Heizungssysteme sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich.
      2. b)Litera bBis zum Ende der Finanzausgleichsperiode muss in jedem Land der Prozentsatz des gesamten Bruttoendenergieverbrauchs, der im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie durch erneuerbare Energien gedeckt wird, durchschnittlich um mindestens 1 Prozentpunkt pro Jahr, in Ländern mit einem Deckungsgrad über 50 % hingegen um mindestens 0,5 Prozentpunkte pro Jahr erhöht werden. Dabei können auch Investitionen in den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs berücksichtigt werden. Bei der Zielerreichung ist auf außergewöhnliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen oder auf außergewöhnliche Wasserführungen Rücksicht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern in einem Land ein quantitatives Ziel gemäß Abs. 4 Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b vor Ablauf der Finanzausgleichsperiode nachweislich erreicht wurde, können die Mittel auch für andere Zwecke verwendet werden. Im Bereich Elementarpädagogik sind die Mittel hingegen nach Erreichung des Ziels gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b für die Elementarpädagogik zu verwenden.Sofern in einem Land ein quantitatives Ziel gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, oder Ziffer 3, Litera b, vor Ablauf der Finanzausgleichsperiode nachweislich erreicht wurde, können die Mittel auch für andere Zwecke verwendet werden. Im Bereich Elementarpädagogik sind die Mittel hingegen nach Erreichung des Ziels gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, für die Elementarpädagogik zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6,Die Länder übermitteln an den Bund bis zum 10. September 2026 eine Evaluierung der Zielerreichung und bis 31. August 2028 eine Evaluierung sowohl der Zielerreichung als auch der Mittelverwendung. Bund, Länder und Gemeinden evaluieren vor dem Ende der Finanzausgleichsperiode den Zukunftsfonds und dessen Effekte.

§ 24 FAG 2024 Finanzzuweisungen


  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 30 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 11 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Dieser Betrag ist vom Bund an die Länder in folgendem Verhältnis zu überweisen:Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 30 600 000 Euro jährlich und 0,034 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 11, Absatz eins,) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Dieser Betrag ist vom Bund an die Länder in folgendem Verhältnis zu überweisen:

Burgenland

0,37 %

Kärnten

1,92 %

Niederösterreich

2,62 %

Oberösterreich

6,84 %

Salzburg

9,16 %

Steiermark

8,85 %

Tirol

6,76 %

Vorarlberg

7,95 %

Wien

55,53 %

Die Länder überweisen aus diesen Mitteln folgenden Gemeinden einen Vorausanteil in folgender Höhe:

§ 25 FAG 2024 Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden für Gesundheit, Pflege und Klima


  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Klima gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 480 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß § 27 um sechs Millionen Euro erhöht (§ 27 Abs. 2 Z 4). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden 99 726 000 Euro jährlich.Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Klima gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 480 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß Paragraph 27, um sechs Millionen Euro erhöht (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4,). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden 99 726 000 Euro jährlich.
  2. (2)Absatz 2,Die Mittel werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):

 

Länder

Gemeinden

Burgenland

13 046 000

2 571 000

Kärnten

20 354 000

6 063 000

Niederösterreich

77 737 000

16 407 000

Oberösterreich

74 316 000

15 930 000

Salzburg

18 954 000

6 678 000

Steiermark

53 073 000

12 458 000

Tirol

49 637 000

8 493 000

Vorarlberg

14 760 000

4 621 000

Wien

64 397 000

26 505 000

Diese Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.

§ 26 FAG 2024 Finanzzuweisung an Gemeinden – Strukturfonds


  1. (1)Absatz eins,Der Bund stellt den Gemeinden jährlich 120 Millionen Euro für einen Strukturfonds in Form einer Finanzzuweisung zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2,Die Mittel sind wie folgt auf die Gemeinden zu verteilen:
    1. a)Litera aEinwohnerentwicklung: Maßstab sind 50 % der bundesweiten Entwicklung der im laufenden Jahr anzuwendenden Volkszahl im Vergleich zu der vor vier Jahren anzuwendenden Volkszahl. Je Einwohner, mit der sich die Einwohnerzahl einer Gemeinde in diesem Zeitraum unter bzw. über diesem Niveau entwickelt hat, wird ein Betrag von 500 Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.
    2. b)Litera bAbhängigenquote: Maßstab sind 110 % der bundesweiten Abhängigenquote, die als Anteil der Einwohner, die unter 15 oder über 64 Jahre alt sind, im Verhältnis zu den Einwohnern im Alter von 15 bis 64 ermittelt wird. Je Einwohner, mit der die Abhängigenquote der Gemeinde über bzw. unter diesem Niveau liegt, wird ein Betrag von 200 Euro als positiver bzw. negativer Wert angerechnet.
    3. c)Litera cFinanzkraft aus den Einnahmen aus Grundsteuer und Kommunalsteuer: Maßstab sind 75 % der bundesweiten Finanzkraft je Einwohner im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2. 10 % der Differenz zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und diesem Niveau werden bei einer Finanzkraft unter diesem Niveau als positiver, sonst als negativer Wert angerechnet.Finanzkraft aus den Einnahmen aus Grundsteuer und Kommunalsteuer: Maßstab sind 75 % der bundesweiten Finanzkraft je Einwohner im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, 10 % der Differenz zwischen der Finanzkraft der Gemeinde und diesem Niveau werden bei einer Finanzkraft unter diesem Niveau als positiver, sonst als negativer Wert angerechnet.
    4. d)Litera dErmittlung des landesweisen Anteils: Je Gemeinde werden die Beträge gemäß lit. a bis c zusammengezählt; die Summe der positiven Beträge bildet die Landesquote. Der Gesamtbetrag von 120 Millionen Euro wird landesweise im Verhältnis der Landesquoten verteilt.Ermittlung des landesweisen Anteils: Je Gemeinde werden die Beträge gemäß Litera a bis c zusammengezählt; die Summe der positiven Beträge bildet die Landesquote. Der Gesamtbetrag von 120 Millionen Euro wird landesweise im Verhältnis der Landesquoten verteilt.
    5. e)Litera eVerteilung innerhalb der Länder: Bei diesem Verteilungsschritt werden nur diejenigen Gemeinden berücksichtigt, bei denen die Summe der Beträge gemäß lit. a bis c positiv ist. Berücksichtigt werden außerdem nur Gemeinden, die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben. Die landesweisen Anteile werden innerhalb des Landes auf diejenigen Gemeinden verteilt, deren Summe aus den Beträgen für die Einwohnerentwicklung gemäß lit. a und für die Finanzkraft gemäß lit. c positiv und höher als drei Euro je Einwohner ist, und zwar im Verhältnis dieser Summen.Verteilung innerhalb der Länder: Bei diesem Verteilungsschritt werden nur diejenigen Gemeinden berücksichtigt, bei denen die Summe der Beträge gemäß Litera a bis c positiv ist. Berücksichtigt werden außerdem nur Gemeinden, die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben. Die landesweisen Anteile werden innerhalb des Landes auf diejenigen Gemeinden verteilt, deren Summe aus den Beträgen für die Einwohnerentwicklung gemäß Litera a und für die Finanzkraft gemäß Litera c, positiv und höher als drei Euro je Einwohner ist, und zwar im Verhältnis dieser Summen.
    6. f)Litera fDie Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.

§ 27 FAG 2024 Finanzkraftstärkung von Gemeinden und Finanzierung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel


  1. (1)Absatz eins,Der Bund stellt den Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich einen Betrag in Höhe der Summe aus 0,164 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 11 Abs. 1) des Vorjahres und 11,07 Millionen Euro zur Verfügung. Der vom Bund zu überweisende Betrag reduziert sich jedoch aufgrund der Umschichtung zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien (Abs. 2 Z 4) um sechs Millionen Euro.Der Bund stellt den Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich einen Betrag in Höhe der Summe aus 0,164 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 11, Absatz eins,) des Vorjahres und 11,07 Millionen Euro zur Verfügung. Der vom Bund zu überweisende Betrag reduziert sich jedoch aufgrund der Umschichtung zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien (Absatz 2, Ziffer 4,) um sechs Millionen Euro.
  2. (2)Absatz 2,Der vom Bund zur Verfügung gestellte Betrag abzüglich 14 Millionen Euro wird wie folgt auf Ländertöpfe aufgeteilt:
    1. 1.Ziffer einsLänder, deren Finanzkraft je Einwohner unter 80 % der bundesweiten durchschnittlichen Finanzkraft liegen, erhalten einen Betrag in Höhe von 10 % der Differenz zwischen diesen beiden Werten.
    2. 2.Ziffer 2Die Finanzkraft wird unter Heranziehung der Beträge der Finanzierungsrechnung aus dem Aufkommen an Grundsteuer unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 % und der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im laufenden Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (§ 11 Abs. 8).Die Finanzkraft wird unter Heranziehung der Beträge der Finanzierungsrechnung aus dem Aufkommen an Grundsteuer unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 % und der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im laufenden Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (Paragraph 11, Absatz 8,).
    3. 3.Ziffer 3Die weiteren Mittel werden länderweise nach der Volkszahl aufgeteilt.
    4. 4.Ziffer 4Der Anteil der Gemeinde Wien wird um acht Millionen Euro verringert, wovon sechs Millionen Euro die für die Finanzzuweisung gemäß § 25 zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen und zwei Millionen der Mitfinanzierung der Finanzzuweisung gemäß Abs. 3 dienen.Der Anteil der Gemeinde Wien wird um acht Millionen Euro verringert, wovon sechs Millionen Euro die für die Finanzzuweisung gemäß Paragraph 25, zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen und zwei Millionen der Mitfinanzierung der Finanzzuweisung gemäß Absatz 3, dienen.
    Der Anteil der Gemeinde Wien dient als Finanzzuweisung zur Finanzkraftstärkung, die Anteile der anderen Länder sind für die Erhöhung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gemäß § 13 Abs. 5 bestimmt.Der Anteil der Gemeinde Wien dient als Finanzzuweisung zur Finanzkraftstärkung, die Anteile der anderen Länder sind für die Erhöhung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gemäß Paragraph 13, Absatz 5, bestimmt.
  3. (3)Absatz 3,Der weitere zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von 16 Millionen Euro wird als Finanzzuweisung zur Finanzkraftstärkung auf die Gemeinden ohne Wien mit mehr als 10 000 Einwohnern wie folgt verteilt:
    1. 1.Ziffer eins55 % werden an die Städte mit eigenem Statut mit mehr als 10 000 Einwohnern im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
    2. 2.Ziffer 230 % werden an die Landeshauptstädte im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
    3. 3.Ziffer 315 % werden wie folgt verteilt:
      1. a)Litera aAnspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95 % des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben.
      2. b)Litera bDie Finanzkraft wird ermittelt aus den Aufkommen an Grundsteuer und Kommunalsteuer im Sinne des Abs. 2 Z 2 und den Ertragsanteilen (ohne die Anteile an der Spielbankabgabe) für das zweitvorangegangene Jahr.Die Finanzkraft wird ermittelt aus den Aufkommen an Grundsteuer und Kommunalsteuer im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und den Ertragsanteilen (ohne die Anteile an der Spielbankabgabe) für das zweitvorangegangene Jahr.
      3. c)Litera cBerechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95 % des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde. Die Klassen umfassen die Gemeinden von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern (ohne Wien).
      4. d)Litera dDie Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.
    4. 4.Ziffer 4Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im zweitvorangegangenen Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (§ 11 Abs. 8).Die Einwohnerzahl richtet sich nach der im zweitvorangegangenen Jahr anzuwendenden Statistik des Bevölkerungsstandes (Paragraph 11, Absatz 8,).
  4. (4)Absatz 4,Die Mittel sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen. Die auf die Finanzzuweisungen gemäß Abs. 3 entfallenden Beträge sind von den Ländern bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen.Die Mittel sind vom Bund bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen. Die auf die Finanzzuweisungen gemäß Absatz 3, entfallenden Beträge sind von den Ländern bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen.

§ 28 FAG 2024 Bedarfszuweisung an Länder – Glücksspiel


Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:

  1. 1.Ziffer einsFür Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:
    1. a)Litera aDie jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 15) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Paragraph 15,) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
    2. b)Litera bDie jährlichen Garantiebeträge betragen für

Kärnten

8,4 Millionen Euro

Niederösterreich

20,0 Millionen Euro

Steiermark

18,1 Millionen Euro

  1. c)Litera c

§ 28a FAG 2024 Finanzzuweisung an Gemeinden – Nachhaltige Haushaltsführung


  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2025 zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro.
  2. (2)Absatz 2,Diese Finanzzuweisung wird länderweise nach den gemäß § 11 Abs. 6 für die Verteilung der Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer für das Jahr 2024 anzuwendenden Schlüsseln aufgeteilt.Diese Finanzzuweisung wird länderweise nach den gemäß Paragraph 11, Absatz 6, für die Verteilung der Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer für das Jahr 2024 anzuwendenden Schlüsseln aufgeteilt.
  3. (3)Absatz 3,Diese Mittel sind vom Bund bis 20. Jänner 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen –außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des für die Ertragsanteile des Jahres 2024 anzuwendenden abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 23. Jänner 2025 weiterzuleiten.

§ 29 FAG 2024 Zuschüsse


  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 31,518 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsLänder und Gemeinden, die dem Bühnenverein österreichischer Bundesländer & Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 27 379 440 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
    2. 2.Ziffer 2Für den gleichen Zweck erhalten bei ansonsten gleichen Voraussetzungen das Land Vorarlberg 691 335 Euro und das Land Wien 3 447 225 Euro jährlich.
    3. 3.Ziffer 3Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2023 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, hat sich nach den im Jahre 2023 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Ziffer eins, genannten auf die in Ziffer 2, genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
    4. 4.Ziffer 4Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2023 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Bühnenverein österreichischer Bundesländer & Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2023 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Ziffer 3, erhalten hat, aus dem Bühnenverein österreichischer Bundesländer & Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Ziffer eins und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
    5. 5.Ziffer 5Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 31,518 Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung außergewöhnlicher Investitionen in Theater im Sinne des Abs. 1 erster Satz aufstocken.Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 31,518 Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung außergewöhnlicher Investitionen in Theater im Sinne des Absatz eins, erster Satz aufstocken.
  2. (2)Absatz 2,Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 11 Abs. 6 Z 3 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2,) sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 bis 2034 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Zweckzuschüsse in Höhe von 4,81 Millionen jährlich.
    1. 1.Ziffer einsDiese Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:

Burgenland

4,4 %

Kärnten

6,8 %

Niederösterreich

38,8 %

Oberösterreich

21,5 %

Salzburg

4,6 %

Steiermark

15,9 %

Tirol

7,3 %

Vorarlberg

0,2 %

Wien

0,5 %

  1. 2.Ziffer 2

§ 29a FAG 2024 Zweckzuschüsse für Wohnbauförderung


  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern einen Zuschuss in Höhe von insgesamt bis zu 1 000 Millionen Euro zum Zwecke der Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnraum. Von diesem Betrag entfallen 780 Millionen Euro auf die Förderung der Errichtung durch gemeinnützige Bauvereinigungen, Gemeinden oder gewerbliche Bauträger und 220 Millionen Euro auf die Förderung der Sanierung von Mietwohnungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen durch gemeinnützige Bauvereinigungen, jeweils im verdichteten und mehrgeschoßigen Wohnbau, jedoch ohne eingeschoßige Reihenhäuser. Die länderweisen Anteile am Zweckzuschuss von 780 Millionen Euro richten sich nach der Volkszahl und am Zweckzuschuss von 220 Millionen Euro nach folgendem Schlüssel:

Burgenland

3,6 %

Kärnten

5,8 %

Niederösterreich

19,8 %

Oberösterreich

17,5 %

Salzburg

5,5 %

Steiermark

11,7 %

Tirol

6,7 %

Vorarlberg

3,7 %

Wien

25,7 %

  1. (2)Absatz 2,Vom Anteil eines jeden Landes am Zuschuss gemäß Abs. 1 entfallen 25 % auf das Jahr 2024, 50 % auf das Jahr 2025 und 25 % auf das Jahr 2026. Zuschüsse, die von einem Land in den Jahren 2024 bis 2026 nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu einem Ausmaß von 50 % des auf das jeweilige Jahr entfallenden Zuschusses von diesem Land in späteren Jahren, spätestens jedoch im Jahr 2027, in Anspruch genommen werden.Vom Anteil eines jeden Landes am Zuschuss gemäß Absatz eins, entfallen 25 % auf das Jahr 2024, 50 % auf das Jahr 2025 und 25 % auf das Jahr 2026. Zuschüsse, die von einem Land in den Jahren 2024 bis 2026 nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu einem Ausmaß von 50 % des auf das jeweilige Jahr entfallenden Zuschusses von diesem Land in späteren Jahren, spätestens jedoch im Jahr 2027, in Anspruch genommen werden.

§ 29b FAG 2024 Zweckzuschuss an die Länder zur Unterstützung von Investitionen


  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 166,86 Millionen Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen, BGBl. I Nr. 140/2022, sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2022,, sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  3. (3)Absatz 3,Der Bund überweist von diesem Zweckzuschuss
    1. 1.Ziffer eins50 Millionen Euro bis 18. September 2026 und
    2. 2.Ziffer 2die restlichen Mittel in den Jahren 2029 bis 2031 in drei gleich großen Tranchen jeweils bis zum 15. Jänner. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass eine oder mehrere dieser Tranchen oder Teile davon in früheren Jahren zu einem in der Verordnung festzulegenden Termin überwiesen werden, wenn die budgetäre Entwicklung des Bundeshaushalts diese Verschiebung ermöglicht, ohne die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie der Verpflichtungen des Bundes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt 2025 zu gefährden.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):

Burgenland

5,592

Kärnten

10,869

Niederösterreich

31,546

Oberösterreich

27,475

Salzburg

10,724

Steiermark

23,332

Tirol

14,301

Vorarlberg

7,629

Wien

35,392

Summe

166,860

  1. (5)Absatz 5,Die Länder berichten dem Bund bis Ende des Jahres 2027 über die Verwendung der 50 Millionen Euro gemäß Abs. 3 Z 1 und binnen eines Jahres nach der letzten Überweisung über die Verwendung der restlichen Mittel gemäß Abs. 3 Z 2.Die Länder berichten dem Bund bis Ende des Jahres 2027 über die Verwendung der 50 Millionen Euro gemäß Absatz 3, Ziffer eins und binnen eines Jahres nach der letzten Überweisung über die Verwendung der restlichen Mittel gemäß Absatz 3, Ziffer 2,

§ 31 FAG 2024 Tragung der Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten


  1. (1)Absatz eins,Für den Fall, dass die Einhaltung von unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Klimaschutz mit den gesetzten Maßnahmen nicht möglich ist, tragen Bund und Länder die Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten gemeinsam.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern erfolgt im Verhältnis von 80 % für den Bund und 20 % für die Länder. Die Aufteilung der Kosten auf die Länder erfolgt nach der Volkszahl.
  3. (3)Absatz 3,Der Ankauf von Zertifikaten hat spätestens zu dem unionsrechtlich oder völkerrechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt zu erfolgen. Der Ankauf von Zertifikaten wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abgewickelt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich bei der Abwicklung einer geeigneten Institution bedienen. Die Institution ist auf Vorschlag der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Befassung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.

§ 33 FAG 2024 Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Es treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Abs. 2 dieses Paragrafen und des § 32 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2028;dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Absatz 2, dieses Paragrafen und des Paragraph 32, Absatz 2, mit Ablauf des 31. Dezember 2028;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 2 dieses Paragrafen und § 32 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung im Sinne dieser Absätze.Absatz 2, dieses Paragrafen und Paragraph 32, Absatz 2, mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung im Sinne dieser Absätze.
  2. (2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.

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