§ 13 FAG 2024 Gemeindeweise Unterverteilung der Anteile der Gemeinden

FAG 2024 - Finanzausgleichsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 11 Abs. 6 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 12,8 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel, Abs. 5).Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im Paragraph 11, Absatz 6, angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 12,8 % auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel, Absatz 5,).
  2. (2)Absatz 2,Weiters sind vor der gemeindeweisen Verteilung von den Ländern (ohne Wien) Beträge in Höhe des Zweckzuschusses des Bundes gemäß § 29 Abs. 3 auszuscheiden und zur Mitfinanzierung der Kostenbeiträge an die Gemeinden für Eisenbahnkreuzungen zu verwenden.Weiters sind vor der gemeindeweisen Verteilung von den Ländern (ohne Wien) Beträge in Höhe des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, auszuscheiden und zur Mitfinanzierung der Kostenbeiträge an die Gemeinden für Eisenbahnkreuzungen zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsDie Gemeinden erhalten einen Betrag je Einwohner gemäß Abs. 6 und 7.Die Gemeinden erhalten einen Betrag je Einwohner gemäß Absatz 6 und 7,
    2. 2.Ziffer 2Die Gemeinden bis 10 000 Einwohner erhalten einen Betrag je Nächtigung gemäß Abs. 8.Die Gemeinden bis 10 000 Einwohner erhalten einen Betrag je Nächtigung gemäß Absatz 8,
    3. 3.Ziffer 3Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
    4. 4.Ziffer 4Gemeinden mit einer Ertragsanteile-Entwicklung gegenüber dem Vorjahr unter einem Mindestniveau erhalten eine Aufstockung gemäß Abs. 9.Gemeinden mit einer Ertragsanteile-Entwicklung gegenüber dem Vorjahr unter einem Mindestniveau erhalten eine Aufstockung gemäß Absatz 9,
  4. (4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 1 gebildeten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel werden um die Ländertöpfe gemäß § 27 Abs. 2 erhöht.Die gemäß Absatz eins, gebildeten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel werden um die Ländertöpfe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erhöht.
  5. (5)Absatz 5,Die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind von den Ländern auf Basis landesrechtlicher Regelungen für folgende Zwecke zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsFörderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit einschließlich solcher in Form von Gemeindeverbänden;
    2. 2.Ziffer 2Unterstützung strukturschwacher Gemeinden;
    3. 3.Ziffer 3Förderung von Gemeindezusammenlegungen einschließlich solcher, die in den jeweils letzten zehn Jahren erfolgt sind;
    4. 4.Ziffer 4landesinterner Finanzkraftausgleich zwischen den Gemeinden unter Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen;
    5. 5.Ziffer 5Bedarfszuweisungen an Gemeinden.
    Zumindest 20 % der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind für die Zwecke gemäß den Z 1 bis 3 zu verwenden. In einzelnen Jahren nicht für diese Zwecke verwendete Mittel können für die weiteren Zwecke verwendet werden, allerdings sind die genannten Prozentsätze bei der Gesamtbetrachtung der Finanzausgleichsperiode zu erreichen. Die Länder informieren den Bundesminister für Finanzen zumindest alle zwei Jahre über die Verwendung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel.Zumindest 20 % der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind für die Zwecke gemäß den Ziffer eins bis 3 zu verwenden. In einzelnen Jahren nicht für diese Zwecke verwendete Mittel können für die weiteren Zwecke verwendet werden, allerdings sind die genannten Prozentsätze bei der Gesamtbetrachtung der Finanzausgleichsperiode zu erreichen. Die Länder informieren den Bundesminister für Finanzen zumindest alle zwei Jahre über die Verwendung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel.
  6. (6)Absatz 6,Die Gemeinden erhalten jährlich je Einwohner folgende Beträge in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20 000 Einwohner Gemeinden von 20 001 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl

bis 10.000

10.001 bis 20.000

20.001 bis 50.000

über 50.000

Burgenland

0,00

135,91

135,91

135,91

Kärnten

0,00

108,00

128,52

128,52

Niederösterreich

0,00

153,83

153,83

153,83

Oberösterreich

0,00

117,89

128,04

128,04

Salzburg

0,00

151,01

186,03

218,60

Steiermark

0,00

103,69

103,69

147,28

Tirol

0,00

170,71

170,71

225,12

Vorarlberg

0,00

146,02

175,01

175,01

Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 300 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, erhalten einen weiteren Betrag vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Dieser weitere Betrag wird mit folgender Formel ermittelt: Differenz zum Vorausanteil der nächsthöheren Einwohnerklasse x Einwohnerzahl der oberen Bereichsgrenze / Differenz zwischen der Einwohnerzahl der oberen Bereichsgrenze und derjenigen der unteren Bereichsgrenze. Statutarstädte mit 20 001 bis 45 000 Einwohnern erhalten zusätzlich jährlich 60,43 Euro je Einwohner, Statutarstädte mit 45 001 bis 50 000 Einwohnern erhalten einen zusätzlichen jährlichen Betrag je Einwohner, der mit folgender Formel ermittelt wird: 60,43 / 5 000 x (50 000 – Einwohnerzahl der Gemeinde).
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2028
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