§ 4 FAG 2024 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen

FAG 2024 - Finanzausgleichsgesetz 2024

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Länder leisten zu den Kosten der stationären Behandlung sowie Betreuung von Insassinnen und Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, einen Beitrag in Höhe von 12 749 430,46 Euro jährlich.Die Länder leisten zu den Kosten der stationären Behandlung sowie Betreuung von Insassinnen und Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, einen Beitrag in Höhe von 12 749 430,46 Euro jährlich.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach folgenden Anteilen:

Burgenland

384 239,12 Euro

Kärnten

883 612,55 Euro

Niederösterreich

2 147 975,16 Euro

Oberösterreich

1 965 172,64 Euro

Salzburg

818 798,96 Euro

Steiermark

1 760 399,05 Euro

Tirol

1 043 329,09 Euro

Vorarlberg

515 580,57 Euro

Wien

3 230 323,32 Euro

  1. (3)Absatz 3,Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 20. Dezember eines jeden Jahres an den Bund (Bundesministerium für Justiz) zu überweisen.Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Absatz 2, sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 20. Dezember eines jeden Jahres an den Bund (Bundesministerium für Justiz) zu überweisen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2028
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 FAG 2024


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 FAG 2024 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 FAG 2024


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 FAG 2024


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 FAG 2024 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 FAG 2024
§ 5 FAG 2024