Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Länder leisten zu den Kosten der stationären Behandlung sowie Betreuung von Insassinnen und Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, einen Beitrag in Höhe von 12 749 430,46 Euro jährlich.Die Länder leisten zu den Kosten der stationären Behandlung sowie Betreuung von Insassinnen und Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, einen Beitrag in Höhe von 12 749 430,46 Euro jährlich.
(2)Absatz 2,Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach folgenden Anteilen:
Burgenland
384 239,12 Euro
Kärnten
883 612,55 Euro
Niederösterreich
2 147 975,16 Euro
Oberösterreich
1 965 172,64 Euro
Salzburg
818 798,96 Euro
Steiermark
1 760 399,05 Euro
Tirol
1 043 329,09 Euro
Vorarlberg
515 580,57 Euro
Wien
3 230 323,32 Euro
(3)Absatz 3,Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 20. Dezember eines jeden Jahres an den Bund (Bundesministerium für Justiz) zu überweisen.Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Absatz 2, sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 20. Dezember eines jeden Jahres an den Bund (Bundesministerium für Justiz) zu überweisen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2028
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