§ 1 FAG 2024 (§§ 2 bis 4 F-VG 1948)

FAG 2024 - Finanzausgleichsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben
  1. (1)Absatz eins,Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102, B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
    2. 2.Ziffer 2Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Ziffer eins, angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2,Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:Bei den nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG den Ländern bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:
    1. 1.Ziffer einsDas Land trägt den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Der Bund ersetzt dem Land allerdings den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden, sowie den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zu entlohnen wären.Das Land trägt den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Absatz eins, sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Der Bund ersetzt dem Land allerdings den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden, sowie den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Absatz eins, in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema römisch zwei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zu entlohnen wären.
    2. 2.Ziffer 2Der Bund trägt den sonstigen Aufwand unmittelbar. Darunter fällt insbesondere der Aufwand für Lieferungen und Leistungen Dritter für Betrieb und Erhaltung (einschließlich solcher für Baumschnitte), für Grunderwerb (einschließlich Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, Gebühren und Verwaltungsabgaben, Grundbesitz einschließlich Grundsteuer) und für Beiträge, Beihilfen und Förderungsmittel für Dritte.
    3. 3.Ziffer 3Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148/1985, Anwendung findet.Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, Anwendung findet.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2028
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