§ 29a FAG 2024 Zweckzuschüsse für Wohnbauförderung

FAG 2024 - Finanzausgleichsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern einen Zuschuss in Höhe von insgesamt bis zu 1 000 Millionen Euro zum Zwecke der Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnraum. Von diesem Betrag entfallen 780 Millionen Euro auf die Förderung der Errichtung durch gemeinnützige Bauvereinigungen, Gemeinden oder gewerbliche Bauträger und 220 Millionen Euro auf die Förderung der Sanierung von Mietwohnungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen durch gemeinnützige Bauvereinigungen, jeweils im verdichteten und mehrgeschoßigen Wohnbau, jedoch ohne eingeschoßige Reihenhäuser. Die länderweisen Anteile am Zweckzuschuss von 780 Millionen Euro richten sich nach der Volkszahl und am Zweckzuschuss von 220 Millionen Euro nach folgendem Schlüssel:

Burgenland

3,6 %

Kärnten

5,8 %

Niederösterreich

19,8 %

Oberösterreich

17,5 %

Salzburg

5,5 %

Steiermark

11,7 %

Tirol

6,7 %

Vorarlberg

3,7 %

Wien

25,7 %

  1. (2)Absatz 2,Vom Anteil eines jeden Landes am Zuschuss gemäß Abs. 1 entfallen 25 % auf das Jahr 2024, 50 % auf das Jahr 2025 und 25 % auf das Jahr 2026. Zuschüsse, die von einem Land in den Jahren 2024 bis 2026 nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu einem Ausmaß von 50 % des auf das jeweilige Jahr entfallenden Zuschusses von diesem Land in späteren Jahren, spätestens jedoch im Jahr 2027, in Anspruch genommen werden.Vom Anteil eines jeden Landes am Zuschuss gemäß Absatz eins, entfallen 25 % auf das Jahr 2024, 50 % auf das Jahr 2025 und 25 % auf das Jahr 2026. Zuschüsse, die von einem Land in den Jahren 2024 bis 2026 nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu einem Ausmaß von 50 % des auf das jeweilige Jahr entfallenden Zuschusses von diesem Land in späteren Jahren, spätestens jedoch im Jahr 2027, in Anspruch genommen werden.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.2028
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