§ 28 FAG 2024 Bedarfszuweisung an Länder – Glücksspiel

Finanzausgleichsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:

  1. 1.Ziffer einsFür Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:
    1. a)Litera aDie jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 15) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Paragraph 15,) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
    2. b)Litera bDie jährlichen Garantiebeträge betragen für

Kärnten

8,4 Millionen Euro

Niederösterreich

20,0 Millionen Euro

Steiermark

18,1 Millionen Euro

  1. c)Litera c

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:

  1. 1.Ziffer einsFür Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:
    1. a)Litera aDie jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 15) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Paragraph 15,) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
    2. b)Litera bDie jährlichen Garantiebeträge betragen für

Kärnten

8,4 Millionen Euro

Niederösterreich

20,0 Millionen Euro

Steiermark

18,1 Millionen Euro

  1. c)Litera c

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