§ 66 BVergGKonz 2018 Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Allgemeine Bestimmungen

Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Allgemeine Bestimmungen

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