§ 40 EAG Ausschreibung für Windkraftanlagen

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.
  2. (2)Absatz 2,In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Windkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.In Ausschreibungen gemäß Absatz eins, sind nur Gebote für Windkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.
  2. (2)Absatz 2,In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Windkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.In Ausschreibungen gemäß Absatz eins, sind nur Gebote für Windkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen.

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